Ob eine ganz normale CD – allerdings mit brisantem Inhalt - für Aufregung sorgt, oder ob Steuerflüchtlinge aus anderen Gründen kalte Füße bekommen: Das Gesetz hält für sie zwar keine Amnestie bereit, wohl aber die Zusicherung, straffrei davon zu kommen, wenn derjenige, der sich selbst der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung bezichtigt und dies seinem Finanzamt anzeigt.
Das gilt für alle Steuerzahler, die unrichtige oder unvollständige Angaben beim Finanzamt gemacht oder es ganz unterlassen haben, etwa Zinseinkünfte zu deklarieren. Sie können sich der Finanzbehörde selbst offenbaren oder durch einen Bevollmächtigten, etwa einen Rechtsanwalt. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen – wenn man davon absieht, dass das Finanzamt die Fakten schriftlich vorliegen haben muss, um daraus neue Steuerbescheide anfertigen zu können.
Das bedeutet: Für die betreffenden Jahre, für die die Steuern wegen unrichtiger oder fehlender Angaben eines Steuerzahlers neu berechnet werden müssen, sind die entsprechenden „Nachträge“ konkret anzugeben und zu belegen. Wer nicht in der Lage ist, dies sofort zu tun, weil er sich selbst erst noch einen Überblick verschaffen muss, der kann eine vorläufige Eigenschätzung mitteilen. Dies kann vor allem mit Blick auf drohende vorherige „Entdeckung“ sinnvoll sein, um die Frist zu wahren.
Fristgemäß geht es dann auch zu, um endgültig die erwartete Straffreiheit zu erlangen: Innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist muss die hinterzogene Steuer nachgezahlt werden – und sei es, dass dafür ein Kredit aufgenommen werden muss. Zugleich werden Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent sowie Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat seit der Hinterziehung.
Eine Selbstanzeige ist überflüssig, wenn eine dieser Tatbestände bereits eingetreten ist: Straffreiheit tritt nämlich nicht ein, wenn
- die Tat bereits „entdeckt“ war und der Steuerzahler dies wusste oder er davon ausgehen musste (was mit dem endgültigen Ankauf der besagten CD aus einer Schweizer Bank der Fall sein kann – spätestens mit deren Entschlüsselung)
- dem Steuerzahler oder seinem Vertreter/Berater die Einleitung des Verfahrens schon bekannt gegeben wurden sowie
- der Außenprüfer oder Steuerfahnder vor der Tür steht...
Allein die Ankündigung des Finanzamts, eine Prüfung durchzuführen, muss noch nicht das Ende bedeuten. Soll zum Beispiel die Prüfung der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb durchgeführt werden, so ist eine Selbstanzeige wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte durchaus möglich. Entsprechendes gilt, wenn ein Verfahren wegen Erbschaftsteuerhinterziehung eingeleitet worden ist, wegen Hinterziehung von Einkommensteuer aber eine Selbstanzeige abgegeben werden soll – falls dieser Tatbestand nicht auch schon „entdeckt“ war.
(von Wolfgang Büser)
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