Gesetzlich Krankenversicherte, die eine gesetzliche Rente beziehen, müssen den Krankenkassenbeitrag, der darauf anfällt, zur Hälfte bezahlen - zuzüglich 0,9 Prozent als Zusatzbeitrag ohne Beteiligung der Rentenversicherung. Bekommen Sie daneben eine Betriebsrente, so haben sie den dafür fälligen Kassenbeitrag in voller Höhe zu berappen.
Das ergibt folgende Rechnung: 7,9 Prozent Beitrag gehen von der gesetzlichen Rente herunter, 14,9 Prozent von der Betriebsrente. Und sollte statt der Betriebsrente eine Kapitalabfindung gezahlt worden sein, dann darf die Krankenkasse von dem gesamten Zahlbetrag – auf einen Monat umgerechnet - zehn Jahre lang die 14,9 Prozent fordern. Die Rechnung: 120.000 Euro Kapitalabfindung geteilt durch 120 = 1.000 Euro – davon gehen zehn Jahre lang monatlich 14,9 Prozent Krankenkassenbeitrag ab. 12.000 Euro Kapitalabfindung würden demnach 100 Euro als Monats-Berechnungsgrundlage ergeben.
Und das gilt unabhängig davon, ob in der Erwerbsphase die Beiträge für die Betriebsrente allein vom Arbeitgeber getragen worden sind, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und seinem Beschäftigten – oder ob der Arbeitnehmer gar die Beitragszahlungen allein bestritten hat. (Gehaltsumwandlung ist das Stichwort dafür.) Dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wurde höchstrichterlich bestätigt.
Was aber, wenn eine Betriebsrente gezahlt wird, der ehemalige Arbeitgeber (oder die an seiner Stelle zahlende Institution) irrtümlich keine Krankenversicherungsbeiträge abzieht oder aber vom Rentner nicht darüber informiert wird, dass eine gesetzliche Krankenversicherung besteht? (Für privat versicherte Rentner gilt der Beitragsabzug nämlich nicht.)
Dann kann es zu unangenehmen Nachzahlungen kommen. So wie in dem Fall eines Rentenbeziehers, der zwar im Jahr 1996 seinem früheren Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass er bei der DAK krankenversichert sei. Der aber nichts unternahm, obwohl ihm die Rente seither ungekürzt überwiesen wurde – 13 Jahre lang. Denn der damalige Brief mit der Krankenkassen-Information war nicht angekommen.
Nun gilt in der Sozialversicherung eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Hier aber verlangte die DAK die Beiträge für die gesamten 13 Jahre nach, als ihr der Vorgang bekannt wurde. Und das dürfte durchaus mit Recht geschehen sein. Denn „absichtlich hinterzogene“ Beiträge verjähren statt nach 4 erst nach 30 Jahren. Und wer es jahrelang zulässt, dass seine Betriebsrente voll überwiesen wird, obwohl er wusste, dass davon Beiträge hätten abgezogen werden müssen, dem kann zumindest „bedingter Vorsatz“ unterstellt werden.
Ein Trost für Bezieher kleiner Betriebsrenten: Bei einer Rentenhöhe bis zu 126 (im Osten: 107) Euro monatlich sind keine Beiträge fällig. Mehrere Betriebsrenten werden dabei allerdings zusammengezählt.
(von Wolfgang Büser)
Ärztenotdienst für das Wochenende:
26./27. Mai. 2012
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