Aus der Stilblütensammlung der privaten Versicherungen: „Ich brauche keine Lebensversicherung. Ich möchte, dass alle richtig traurig sind, wenn ich sterbe...“ Das könnte ein Grund sein, keine Police abzuschließen. Gerät ein Versicherter allerdings an einen Makler wie in folgendem Urteil beschrieben, so hat auch er keine Freude an seiner Versicherung. Dieser und weitere bemerkenswerte Fälle aus der Privatassekuranz:
Ein Mann überließ seinem Versicherungsmakler die Original-Policen seiner Lebensversicherung, weil der ihm geraten hatte, die Versi-cherungen beitragsfrei zu stellen. Er sagte ihm, dass er „das für ihn übernehmen“ wolle. Der Makler setzte eine gefälschte Unterschrift des Klienten unter die – angebliche – Kündigung und ließ das Geld auf das Konto einer Strohfrau überweisen, die er als Tochter des Versicherten angab.
Der geprellte Versicherte ging gegen die Gesellschaft an, weil er der Meinung war, sie habe mit der Auszahlung rechtswidrig gehandelt. Und stieß vor Gericht – zuletzt beim Bundesgerichtshof (BGH) – auf taube Ohren. Denn die Versicherung dürfe das eingezahlte Kapital auch an den Überbringer des Versicherungsscheins auszahlen. Und das, so der BGH, obwohl es sich nicht um den Versicherungsnehmer handele. Das gelte jedenfalls dann, wenn das in den Versicherungsbedingungen so vereinbart sei. Der gehörnte Versicherungsnehmer könne allenfalls gegen den unberechtigten Geldempfänger vorgehen - nicht gegen die Versicherungsgesellschaft. (AZ: IV ZR 16/08)
Wer besonders „schlau“ sein will, den bestraft das Schicksal - zeitversetzt - besonders hart. Ein Autobesitzer meldete sein neues Gefährt bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung an und bekam auch vorläufig Deckungsschutz zugesichert. Den nachgeschickten Versiche-rungsschein löste er nicht ein - das heißt: Er bezahlte die „Erstprämie“ nicht. Überhaupt blieb er die Beitragszahlungen standhaft schuldig. Fünf Jahre später verursachte er einen schweren Unfall, für den seine Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommen sollte - was sie auch tat. Auf die fehlenden Beitragszahlungen angesprochen, konterte er: Er sei dazu nicht verpflichtet gewesen - schließlich habe der Versicherer „keinerlei Mahnungen an ihn geschickt“. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den forschen Mann zum Ersatz der von ihr verauslagten Reparaturkosten in Höhe von 13.500 Euro. Es sei treuwidrig, Leistungen der Versicherung zu verlangen, „ohne auch nur einen Cent“ an sie gezahlt zu haben. Die wegen eines technischen Fehlers fehlenden Mahnungen könnten nicht als Grund dafür herhalten, ein Fahrzeug jahrelang kostenfrei „versichern“ zu lassen. (LG Nürnberg-Fürth, 8 O 4525/06)
Dass eine mit einem Reißverschluss verschlossene Handytasche keine „ausreichende Aufbewahrung“ im Sinne einer Diebstahlversicherung ist, musste eine Frau erfahren, der am Kölner Hauptbahnhof das Handy gestohlen wurde. Die Versicherung weigerte sich, den Wert von rund 500 Euro zu bezahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Die regelten, dass Versicherungsschutz bei Diebstahl nur dann bestehe, wenn das Handy „im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt“ wurde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, so das Amtsgericht Köln. Denn je höher das Risiko eines Diebstahls sei, desto besser müsse der Besitzer auf das versicherte Gut aufpassen. Die Aufbewahrung in einer verschlossenen Handtasche reiche an einem solchen Hauptstadtbahnhof nicht aus. (AmG Köln, 147 C 16/09)
Ein Besitzer eines neuwertigen Audi A8 lud in Polen Diebe geradezu ein, seinen Wagen zu stehlen. Denn er hatte sein Fahrzeug geparkt, war ausgestiegen, ohne den Zündschlüssel abzuziehen, ging um den Wagen herum, um sich auf der Beifahrerseite mit einem Passanten zu unterhalten. Praktisch sehenden Auges erlebte er also den Diebstahl seines Pkw. Deswegen, so das Oberlandesgericht Rostock, dürfe er sich nicht wundern, wenn seine Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens ablehne. Denn: In Polen seien Fahrzeugdiebstähle „an der Tagesordnung“. Dort müsse vor allem als Eigentümer hochwertiger Limousinen davon ausgegangen werden, dass „gezielt nach Möglichkeiten Ausschau gehalten“ werde, spontan eine passende Gelegenheit auszunutzen - wie bei ihm geschehen. (AZ: 5 U 153/08)
Eine Mutter verschuldete einen Brand in ihrer Mietwohnung, indem sie ihren 5jährigen Sohn in der Wohnung zurückließ, um einzukaufen, und der Junge mit einem offen liegenden Feuerzeug zündelte. Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters beglich zwar die Rechnungen für die Reparaturen, nicht jedoch den Mietausfall, den die Mieterin verursachte, weil sie die Miete nicht mehr voll überwies. Sie war der Meinung, die Wohnung sei „nicht mehr voll zu nutzen“. Weil sie allerdings die Schuld an dem Schaden trage, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, müsse sie auch die Folgen tragen. (AZ: 4 U 13/03)
Es sei lebensfern, dass sich ein Hund aus einem Gartenteich, in dem rund 40 Kois (eine besonders teure Zuchtform des Karpfens) schwimmen, ausgerechnet die drei Exemplare mit dem höchsten Marktwert „angelt“ und tötet. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Coburg die Klage des angeblichen Eigentümers von drei Kois (die einen Wert von insgesamt 17.000 € haben sollten) ab, der mit der Tierhalter-Haftpflichtversicherung einer Hundebesitzerin im Streit lag. Da weder Kadaver der Fische zu finden waren noch sich der vom Teichbe-sitzer angegebene Fischverkäufer an den Verkauf erinnern konnte, ging das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Fall um versuchten Versicherungsbetrug gehandelt hat. Es wies die Schadenersatzklage gegen die Versicherung komplett ab. (AZ: 23 O 849/06)
Ein Autobesitzer verkaufte sein Gefährt über das Internet, händigte den Pkw aus, bekam anschließend aber kein Geld. Er machte bei seiner Kaskoversicherung einen „Diebstahl“ geltend – und ging leer aus. Das Saarländische Oberlandesgericht: Ein durchschnittlicher Versicherter ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sieht in solchen Betrugsfällen keinen Diebstahl. (AZ: 5 U 650/05)
Ärztenotdienst für das Wochenende:
04./05. Feb. 2012
» Arbeiten «
» Rathaus «