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Wie setzt man eine höhere Rente durch? - Sozialversicherte klagen (fast) ohne Kostenrisiko

„Jeder zweite Rentenbescheid ist falsch!“ Diese Behauptung ist natürlich ebenso falsch wie die Gegenerklärung, Computer machten keine Fehler. Die Wahrheit liegt dazwischen. Eine Reihe der Bescheide, die die gesetzlichen Rentenversicherer ausstellen, informiert über eine zu niedrige Rente. Gründe dafür: falsche Eingaben, unzutreffende Rechtsauslegung – aber auch sehr oft: fehlende Unterlagen, also Angelegenheit der Versicherten.

Unabhängig davon: Was kann gegen einen falschen Rentenbescheid unternommen werden?


Jeder Bescheid der Rentenversicherung kann per „Widerspruch“ beanstandet werden. Das heißt: Einer gerichtlichen Auseinandersetzung geht ein „Vorverfahren“ voraus, in dem die Verwaltung des Versicherungsträgers noch einmal Gelegenheit bekommt, ihre Entscheidung zu prüfen. Für den Widerspruch ist ein Monat lang Zeit.

Widersprüche werden vom Widerspruchsausschuss der Versicherung behandelt, dem zu gleichen Anteilen Versicherte und Arbeitgeber angehören. Für die Versicherten ist dieses Verfahren kostenlos. Sie können sich sogar – war ihr Widerspruch erfolgreich – ihre Kosten erstatten lassen, die sie „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ aufzuwenden hatten. Dazu gehören unter anderem die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rentenberaters – wenn es sich nicht nur um einen simplen Rechenfehler gehandelt hatte.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden – ebenfalls ohne Kostenrisiko. Die Kostenfreiheit besteht in allen drei Instanzen des Verfahrens für:

• die Klage vor dem Sozialgericht,
• die Berufung vor dem Landessozialgericht sowie
• für die (nur in grundsätzlichen Fragen mögliche) Revision beim Bundessozialgericht in Kassel.

Gebühren können allerdings fällig werden, wenn sich ein Versicherter durch einen Anwalt vertreten lässt – und verliert. In den beiden ersten Instanzen kann sich jeder aber selbst vertreten; beim Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang („Anwalt“ kann allerdings auch ein Gewerkschaftsvertreter sein).

Wer schon im Vorfeld auf Nummer Sicher gehen will, der nutzt die vielfältigen Beratungsmöglichkeiten in Sachen Rente. Geboten werden sie durch

• die Rentenversicherungsträger
• die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger (in etlichen Großstädten)
• die Versicherungsämter der Städte und Kreise
• „Versichertenälteste“ (das sind ehrenamtlich tätige Rentenversicherte, die besonders geschult wurden; Adressen über die Rentenversicherung)
• zugelassene Rentenberater.

Auskunft und Beratung sind bei den vier erstgenannten Anlaufstellen kostenlos. Rentenberater, also staatlich geprüfte Rentenexperten, leben von ihren Ratschlägen, stellen also Rechnungen dafür aus. Dafür gibt es eine amtliche Gebührenordnung, die jedoch durch eine individuelle Vereinbarung abgeändert werden kann.

„Normale“ Beratungsfälle kosten, wenn es sich um eine erste Beratung handelt und kein höheres Honorar vereinbart worden ist, bis zu 190 Euro. Für die Vertretung vor dem Sozialgericht werden in der Regel zusätzlich zwischen 250 Euro und 310 Euro fällig. Dabei handelt es sich um so genannte Mittelgebühren – je nach Schwierigkeitsgrad kann es mehr oder weniger sein. Endet der Rechtsstreit erfolgreich, so muss die Rentenversicherung die Kosten für den Rentenberater übernehmen.

(von Wolfgang Büser)

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