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Klage vor dem Arbeitsgericht: Die erste Instanz „kostet“ – egal, wer gewinnt

Niemand hat heute im Berufsleben etwas zu verschenken. Die Arbeitgeber nicht und die Arbeitnehmer erst recht nicht. Es ist deshalb kein Wunder, dass es bei einem Streit am Arbeitsplatz - vor allem beim Streit um den Arbeitsplatz - oftmals durchaus hart auf hart gehen kann. Wenn die Par-teien sich nicht einig werden, kann letztlich nur das Arbeitsgericht entscheiden. Doch so manch ein Arbeitnehmer nimmt auch heute noch lieber Nachteile in Kauf, als sein Recht vor Gericht zu suchen.

Einer der Gründe für den Verzicht mancher Arbeitnehmer, mit einem Streitfall zum Arbeitsgericht zu gehen, ist die Angst vor den finanziellen Folgen eines Prozesses. Diese Sorge ist in der Regel jedoch unbegründet - insbesondere dann, wenn er von seiner Gewerkschaft vertreten wird.

Unabhängig davon: In der ersten Instanz muss der Arbeitnehmer keinen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Er kann es aber tun. Das ist jedoch zumindest dann nicht empfehlenswert, wenn er die Kosten so gering wie möglich halten will. Der Arbeitnehmer sollte nämlich berücksichtigen, dass er seinen Rechtsanwalt in der ersten Instanz in jedem Fall selbst zu bezahlen hat - also auch dann, wenn er den Prozess gewinnt.

Umgekehrt muss er der Gegenseite deren Anwaltskosten der 1. Instanz selbst dann nicht ersetzen, wenn er den Prozess verliert.

Von diesem Punkt abgesehen, ist das finanzielle Risiko bei einem Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz gering. Zunächst wird stets eine sogenannte Güteverhandlung anberaumt. Hier verhandelt ein Berufsrichter allein mit den beiden streitenden Parteien. Er versucht, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen. Dabei werden noch keine Zeugen vernommen. Wenn man sich in der Güteverhandlung einigt, entstehen keine Gerichtsgebühren. Nur die Gerichtsauslagen - zum Beispiel für Porto - müssen bezahlt werden. Auch ein Dolmetscher kostet natürlich Geld, falls er hinzugezogen werden muss. Bei einem Vergleich werden die Kosten für den Dolmetscher meist auf beide Parteien umgelegt.

Nun gelingt es nicht immer, den Streit im Güteverfahren beizulegen. In diesem Fall kommt es später zur Kammerverhandlung. Die Kammer ist von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, von denen immer einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber kommt. Es sind Leute der Praxis. Sie sollen mit Sachkunde und praktischer Erfahrung dafür sorgen, dass keine Entscheidung „vom grünen Tisch“ aus gefällt wird.

Auch in der Kammerverhandlung entstehen keine Gerichtsgebühren. Es fallen nur Barauslagen des Gerichtes an. Außerdem eventuell Kosten für Zeugen, Sachverständige und - wenn nötig - für einen Dolmetscher. Kommt es zu einem Vergleich, so werden in der Regel die so entstehenden Kosten halbiert.

Wenn es aber auch in der Kammerverhandlung nicht gelingt, die beiden streitenden Parteien unter einen Hut zu bringen, so muss der Rechtsstreit schließlich durch Urteil entschieden werden. Erst jetzt werden Gerichtsgebühren fällig. Sie sind jedoch relativ gering. So werden bei einem Streitwert bis 600 Euro 70 Euro fällig – allerdings schon 438 Euro bei einem Streitwert von 13.000 Euro. Bei einem Kündigungsschutzverfahren ist der Streitwert auf drei Monatsverdienste nach oben begrenzt. Auch hier ist das Kostenrisiko also zu überblicken. Außerdem ist der Rechnungsbetrag den „Werbungskosten“ zuzurechnen - und damit steuerlich absetzbar.

Für die erste Instanz gilt also: Es braucht kein Arbeitnehmer darauf zu verzichten, seine Rechte notfalls auch vor Gericht wahrzunehmen. In der zweiten und dritten Instanz kann allerdings auch ein Arbeitsgerichtsprozess teuer werden. Hier hat der Verlierer sämtliche Kosten, auch die des Prozessgegners, einschließlich der der Rechtsanwälte beider Parteien zu tragen.

(von Wolfgang Büser)

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