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14.01.2011: Alleinerziehende können jetzt wählen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € pro Jahr von demjenigen Elternteil beansprucht werden kann, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Allerdings stehe der Freibetrag nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhalte.

In dem Fall war das Finanzamt der Auffassung, dass nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen dürfe, dem das Kindergeld gezahlt oder der steuerliche Kinderfreibetrag zugestanden werde. Der BFH: Hat der Kindergeld beziehende Elternteil jedoch keine oder nur geringe Einkünfte, so würde sich der Entlastungsbetrag bei ihm steuerlich nicht auswirken. Deshalb dürfe gewählt werden. (Bundesfinanzhof, III R 79/08)

Diese positive Entscheidung gilt aber nach wie vor nur für „echte“ Alleinerziehende“. Das heißt: In dem betreffenden Haushalt darf keine weitere erwachsene Person (etwa ein neuer Lebenspartner) wohnen und das Kind muss offiziell bei beiden gemeldet sein – entweder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.

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