Das hat sich in Windeseile herumgesprochen: Die bis 2006 geltende Regelung zur Pendlerpauschale (im Steuer-Deutsch: Entfernungspauschale) ist – rückwirkend zum 1. Januar 2007 – wieder eingeführt worden. Dem Bundesverfassungsgericht sei Dank. Dessen Auftrag kam der Gesetzgeber umso leichter nach, als er die steuerliche Vergünstigung als „gut in die Krisenlandschaft passend“ empfindet.
Mit der inhaltlichen Wiederherstellung der vor 2007 geltenden Rechtslage ist das an sich auf Dauer geplante Werkstorprinzip aufgegeben worden. Und die 30 Cent pro Entfernungskilometer – also für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle - können wieder vom ersten Kilometer an in Anspruch genommen werden.
Damit aber – entgegen anderslautenden Vermutungen – nicht genug. So können nun auch wieder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt werden, wenn sie den Betrag übersteigen, der durch die Entfernungspauschale hätte geltend gemacht werden können. So der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Das betreffe vor allem so genannte Nahpendler in Ballungsgebieten, die im Verhältnis zur Entfernung relativ hohe Kosten für Bus oder Bahn haben.
Und nicht zu vergessen: Das Bundesverfassungsgericht hat ja nur der Entfernungspauschale den Garaus gemacht. Neben den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, wie zuvor geschildert, war ein wichtiger Punkt ebenfalls nicht auf die Abschussliste gekommen: die Kosten für einen Unfall auf dem Arbeitsweg, für den weder eine Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallbeteiligten noch eine eigene Vollkaskoversicherung aufzukommen hatte. Dieser Posten kann nun auch wieder – neben der Pendlerpauschale - Steuern sparen helfen.
Wichtig deshalb für Steuerzahler, die bisher nur daran gedacht haben, nachträglich – wie gesagt: auch für 2007er Steuerbescheide – die Entfernungspauschale beim Finanzamt geltend zu machen: Daran zu denken, gegebenenfalls auch die von ihnen geleisteten Aufwendungen für öffentliche Verkehrsunfälle oder Unfälle auf einem der Arbeitswege anzugeben.
Der Bund der Steuerzahler hat auf seiner Internetseite www.steuerzahler.de einen Musterbrief zum kostenlosen Abruf bereit gestellt.
(von Wolfgang Büser)
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