Antragsteller müssen ab sofort ihr Vorhaben plausibel darstellen und neben einer Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens auch einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorlegen, wenn sie den Existenzgründungszuschuss erhalten wollen. Wenn erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die hauptberufliche selbständige Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wird, soll der Zuschuss zunächst kürzer als ein Jahr bewilligt werden. Der Zuschuss wird allerdings weiter gewährt, wenn die Gründerin bzw. der Gründer Nachweise über seine Geschäftstätigkeit vorlegen kann. Dies können beispielsweise Unterlagen über Geschäftskontakte, Beschreibung des Kundenkreises, Einnahmen- und Ausgabenübersicht und eine Übersicht über Werbemaßnahmen sein.
Ich-AG ab Januar 2005 nur für Bezieher von Arbeitslosengeld I
Existenzgründungszuschüsse (Ich-AG) und Überbrückungsgeld bleiben für die Empfänger von Arbeitslosengeld auch künftig erhalten. Anders sieht es für Arbeitslosengeld II-Empfänger aus: Für sie steht künftig eine andere Fördermöglichkeit bereit. Der Fallmanager, der die individuelle persönliche Situation des Arbeitsuchenden am besten beurteilen kann, kann ein Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses bewilligen, wenn er dies für ratsam hält. Das Einstiegsgeld kann der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Gründung einer eigenen Existenz verwenden. Der Weg ins eigene Unternehmen steht dem Empfänger von Arbeitslosengeld II damit auch in Zukunft offen. Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Familie) des Arbeitsuchenden.Ein Anspruch auf diese Leistung besteht jedoch nicht.
Weitere Inos unter:
www.existenzgruender.de/01/02/01/05/index.php
Quelle: Existenzgründerportal Newsletter Nr. 7 - 9/2004
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