Die Deutsche Bahn AG und der Lebensmitteldiscounter Lidl sind die „Zugpferde“ in Sachen Bespitzelung von Mitarbeitern. Letzterer ist aktuell durch das Ausspionieren von den Gesundheitszuständen seiner Beschäftigten negativ aufgefallen. Aber was darf ein Arbeitgeber eigentlich offiziell wissen? Und wann müssen Ärzte und Arbeitnehmer reinen Wein einschenken? Die wichtigsten Fragen – und Antworten:
Darf mein Chef mich fragen, woran ich erkrankt bin?
Ja, er darf schon – je nachdem, wie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem ist, ist das sogar üblich. Und vielleicht ja sogar wünschenswert. Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die Frage richtig – oder überhaupt zu beantworten. Weigert er sich, den Grund seiner Arbeitsunfähigkeit zu nennen, so dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen.
Dürfte der Arbeitgeber dann die Krankenakte vom Arzt anfordern – oder sie einsehen?
Nein. Die Eintragungen in der Akte (unter anderem Diagnose, Therapie und die persönlichen Eindrücke des Arztes) fallen unter das Arztgeheimnis.
Und was ist mit dem Betriebsarzt? Erfährt er von einem Leiden. Und dürfte er es an den Arbeitgeber weitergeben?
Nein. Er erfährt nichts über den Besuch bei einem Haus- oder Facharzt. Erstellt der Betriebsarzt die Diagnose allerdings selbst, so hat er das Recht, den Arbeitgeber darüber zu informieren, ob der Angestellte für die aktuell ausgeübte Tätigkeit oder für eine künftige Position gesundheitlich geeignet ist. Aber er darf nicht „aus dem Nähkästchen plaudern“ und die Diagnose weitergeben.
Hat der Arbeitgeber das Recht, Fehlzeiten zu dokumentieren?
Ja, ohne die Diagnose eintragen zu dürfen (die er ja im Regelfall ohnehin nicht kennt). Schließlich kann eine lange krankheitsbedingte Abwesenheit zu einer – ordentlichen – Kündigung führen. Die droht, stark vereinfacht ausgedrückt, wenn
a) der Mitarbeiter mindestens zwei Jahre in Folge mehr als sechs Wochen im Jahr krank ist und keine Aussicht auf Besserung besteht
oder
b) der Mitarbeiter länger als ein halbes bis dreiviertel Jahr arbeitsunfähig daheim bleiben muss und die Zukunftsprognose ebenfalls negativ ist.
Darf mir der Arbeitgeber einen Detektiven „auf den Hals schicken“, um herauszukriegen, was ich während meiner Krankheitszeit treibe?
Ja. Besteht der Verdacht, dass sich der Arbeitnehmer „genesungswidrig“ verhält, so ist der Einsatz eines Detektivs legitim. Das zeigen auch folgende Urteile:
„Unnötiger“ Detektiveinsatz wird von der Firma bezahlt - Setzt ein Arbeitgeber einen Detektiv auf eine „krank geschriebene“ Mitarbeiterin an, so kann er den Aufwand dafür (hier: 3.500 €) nicht von ihr ersetzt verlangen, wenn der Beauftragte im Grunde nur das „herausfindet“, was dem Arbeitgeber schon längst bekannt war oder er durch Befragen im Umfeld der Arbeitnehmerin hätte herausfinden können. (Hier war die Sekretärin längere Zeit für arbeitsunfähig krank befunden worden, nahm in dieser Zeit aber regelmäßig in einer anderen Stadt an einem Heilpraktikerkurs teil. Der Chef hätte die Schule oder Mitschüler befragen können, so das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Außerdem sei nicht einmal sicher gewesen, ob die Kursteilnahme „heilungsschädlich“ gewesen war.) (AZ: 7 Ca 1023/07)
Gemüsekisten gefährden die Genesung nicht - Wird ein arbeitsunfähig kranker Arbeitnehmer von - vom Arbeitgeber beauftragten - Detektiven beobachtet, wie er in seinem eigenen Geschäft Gemüsekisten trägt, so kann er dennoch nicht fristlos entlassen werden. (Hier war der Mitarbeiter innerhalb von 5 Tagen „nur“ dreimal in seinem Geschäft bei der Arbeit gesehen worden, was das Gericht eher als „aktive Freizeitgestaltung denn als ernsthafte Arbeitsleistung“ einstufte). (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 2 Ca 7735/01)
Mit „gelbem Schein“ hart arbeiten, wird nur abgemahnt - Wird ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer (hier: ein Berufskraftfahrer, der mehrfach am Arm operiert wurde) von vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv dabei gefilmt, wie er sein Haus renoviert und Möbel schleppt, so darf er dennoch nicht fristlos entlassen werden. Der Arbeitgeber muss sich mit einer Abmahnung begnügen und bleibt auf den Detektivkosten (hier: 10.000 €) sitzen. (Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 704/01)
Andernorts arbeiten heißt nicht, arbeitsfähig zu sein - Wird eine Arbeitnehmerin, die bereits etliche Male arbeitsunfähig krank ausgefallen ist, durch Detektiveinsatz überführt, bei einer anderen Firma gearbeitet zu haben (hier: als Propagandistin), so rechtfertigt dies dennoch keine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitgeber nicht nachweist, dass sich der Heilungsverlauf der Erkrankung durch das Verhalten der Frau verzögert hat. (Landesarbeitsgericht München, 10 Sa 1037/99)
Arbeits(un)fähiger muss Detektiv bezahlen - Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass er sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit „genesungswidrig“ verhalten hat, war dies aber nur durch den Einsatz eines Detektivs möglich, so muss der Arbeitnehmer den Aufwand dafür ersetzen. Dem Arbeitgeber kann nicht vorgehalten werden, er hätte dafür kostengünstiger eigene „Betriebsspione“ einsetzen müssen. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99)
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