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31.01.2011: „Machtloser“ Arbeitnehmer hat dennoch gute Karten

Auch 2010 hat es für Millionen von Arbeitnehmern im November oder Dezember eine Sonderzahlung gegeben - eine „Gratifikation aus Anlass des Weihnachtsfestes“. Vor allem in den ersten Monaten des neuen Jahres heißt es aber nicht selten: Das Weihnachtsgeld muss zurückgezahlt werden. In welchen Fällen darf der Arbeitgeber dies fordern?

Deutschlands Arbeitsrichter hatten schon in zahlreichen Fällen darüber zu befinden. Hier eine Auswahl wichtiger Entscheidungen:

Eine Rückzahlungspflicht muss „eindeutig“ geregelt sein
- Ein Weihnachtsgeld steht nur dann unter dem Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht, wenn eine solche Klausel vereinbart wurde. Dabei muss diese Pflicht „eindeutig sowie für den Arbeitnehmer klar geregelt“ sein. Davon ging das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Streitfall nicht aus, in dem im vorformulierten Arbeitsvertrag die Rückzahlung für den Fall geregelt worden war, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit nach der Zahlung „aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund“ enden würde. Diese Fassung lasse mehrere Deutungen zu, und der Arbeitnehmerin sei es nicht bewusst gewesen, dass damit auch die Wahrnehmung des ihr gesetzlich zustehenden Kündigungsrechts gemeint sein könnte. Ausgehend vom Wortlaut sei ein Synonym für „zu vertreten haben“ die Formulierung „zu verantworten haben“. Etwas „verantworten“ enthalte umgangssprachlich „die subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne eines schuldhaften Handelns“. Davon könne aber bei einer Eigenkündigung im Regelfall keine Rede sein. (AZ: 7 Sa 1628/08)

Ist der Kündigungsgrund prüfbar, kann vorformulierte Klausel gelten
- Die in einem Formular-Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, nach der der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen hat, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis „aus eigenem Verschulden“ ausscheidet, setzt erkennbar „einen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsbeendigung und Eigenverschulden“ voraus. Somit sei die Klausel wirksam, da die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe gerichtlich "prüfbar" sind. Eine solche Formulierung könne weder als intransparent angesehen werden noch liege eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. (Hier war der Mitarbeiter eines Diebstahls im Betrieb überführt worden. Aus formalen Gründen wollte er zumindest noch sein Weihnachtsgeld retten - ohne Erfolg.) (LAG Hamm, 8 Sa 1665/08)

"Vorzeitig" aus dem Betrieb kann das Weihnachtsgeld kosten
- Scheidet ein Arbeitnehmer Monate vor Ablauf des Jahres aus seiner Firma aus, so steht ihm nur dann ein anteiliges Weihnachtsgeld zu, wenn dies im Arbeitsvertrag so vorgesehen ist. In seinem Vertrag lautete die Klausel: "Als freiwillige Leistung wird in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung im November festgelegt, ob und in welcher Höhe ein Weihnachtsgeld gezahlt wird". Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass er einen Teil des Jahres dem Betrieb mit guter Leistung gedient habe und dass ihm deshalb ein Teil-Weihnachtsgeld zustehe. Der Arbeitgeber war anderer Ansicht - und fand damit beim Bundesarbeitsgericht Gehör. Im Vertrag sei vorgesehen, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld im November zahlen wolle. Zu diesem Zeitpunkt habe er dem Betrieb nicht mehr angehört. Aus der Formulierung "Weihnachtsgeld" sei zu folgern, dass die Zahlung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest geleistet werden solle. (AZ: 10 AZR 15/08)

Keine Rückzahlung, wenn der Arbeitnehmer "machtlos" ist
- Arbeitgeber dürfen von ausgeschiedenen Mitarbeitern nur dann verlangen, ein Weihnachtsgeld zurück zu zahlen, wenn diese dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Arbeitnehmer ohne sein Zutun seinen Arbeitsplatz verloren hat - insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat. "Hier kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen vor dem Stichtag das Arbeitsverhältnis auflösen", so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz. (Hier stand im Arbeitsvertrag lediglich, dass eine Weihnachtsgratifikation zu erstatten sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag im folgenden Jahr "beendet" werde. Dem LAG war dies zu "undifferenziert" - und damit unwirksam.) (AZ: 6 Sa 315/07)

Weihnachtsgeld: Wer zum "1.4." kündigt, der meint den "31.3."
Kündigt eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis "zum 1.4.", obwohl sie nach dem Arbeitsvertrag nur jeweils zum Quartalsende die Firma verlassen kann, so gilt die Kündigung als zum "31.3." ausgesprochen (hier mit der Folge, dass das im Vorjahr gezahlte Weihnachtsgeld zurück gegeben werden musste). (Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 7/02)

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