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Wettbewerbsverstöße: Wie Sie Forderungen abwehren

Immer häufiger werden Unternehmen von Konkurrenten wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße zur Unterlassung aufgefordert. Manchmal allerdings geht es den Antragsstellern nur darum, die angeschriebenen Firmen abzukassieren.

Dazu überprüfen sie die Internet-Auftritte und greifen sie dann wegen angeblicher Verstöße gegen die Impressumspflicht an.

Grundsätzlich gilt: Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Beachten Sie jedoch: Nicht bei jedem fehlenden oder unvollständigen Impressum handelt es sich um Wettbewerbsverstöße, die abgemahnt werden können.

Wettbewerbsverstöße liegen erst dann vor, wenn Sie bewusst und planmäßig gegen die Impressumspflicht verstoßen, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen (OLG Hamm, Az.: 4 U 90/02). Das ist aber dann nicht der Fall, wenn Sie einen Fehler noch gar nicht bemerkt haben.

Tipp: Sollten Sie wegen eines fehlerhaften Impressums abgemahnt werden, korrigieren Sie die Internet-Seiten umgehend. Denn werden Sie von denselben Personen bzw. Unternehmen ein zweites Mal angeschrieben, müssen Sie wegen der Wettbewerbsverstöße zahlen. Diese Angaben muss das Impressum der Internet-Seite enthalten, um Wettbewerbsverstöße zu verhindern: Name des Betriebs sowie Unternehmensform, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, vertretungsberechtigte Personen, Registergericht, Handelsregisternummer und Umsatzsteuernummer.

Weitere Infos unter:

www.gruender-berater.de

Quelle: Der Gründer-Berater vom 20.06.2005

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