Auch Parkplatz muss für Fußgänger begehbar sein
von Wolfgang Büser und Maik Heitmann
Ski und Rodeln gut! Eine Meldung, die Wintersportler mit Freude vernehmen – vorausgesetzt, sie beschreibt die Schneesituation in dem in dieser Skisaison anvisierten Ort. Doch manchmal kommt es vor, dass die Schneesituation plötzlich vor der eigenen Haustür auftaucht, so dass es heißt: „Sturz und Schaden auch gut!“. Straßen- und Fußgängerverkehr sind dann höchst gefährdet. Kommt es trotz aller Vorsicht zum Unfall, sprechen häufig Richter ein Wörtchen bei der Schadenregulierung mit. Eine Auswahl:
Vor 7 Uhr geht's auf eigene Gefahr vor die Tür - Verunglückt ein Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln bei Eisglätte an einer nicht gestreuten Haltestelle, so kann er nur dann die Kommune auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, wenn sich der Unfall zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends ereignete. Nur in diesem Zeitraum muss die Gemeinde für eis- und schneebefreite Haltestellen sorgen.
(Oberlandesgericht Celle, 9 U 22/03)
Wer zu früh aufsteht, rutscht "unversichert" - Eine Stadt muss nicht rund um die Uhr dafür sorgen, dass ein Gehweg, der "zwar für die Anwohner wichtig ist, darüber hinaus aber keine besondere Verkehrsbedeutung hat", von Eis und Schnee befreit ist. Die Gemeindesatzung darf vorsehen, dass derartige Straßen und Gehwege nur zwischen 6.30 Uhr und 20.00 Uhr gestreut werden müssen. Stürzt ein Anwohner gegen 6.00 Uhr auf dem Weg zu seinem Auto und verletzt er sich, so kann er von der Kommune weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld wegen der angeblichen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verlangen.
(Landgericht München I, 6 O 23924/04)
Heranwachsende kommt am Fahrverbot vorbei - Kommt eine 20jährige Autofahrerin bei schneeglatter Straße von der Fahrbahn ab und rammt sie eine Grundstücksbegrenzung, so kann auch dann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn sie vom Unfallort flüchtet, ohne die Polizei oder zumindest den Grundstücksbesitzer zu informieren. Da ihre Tat aus entwicklungsbedingter Unüberlegtheit geschah, ist für die He-ranwachsende das Jugendstrafrecht anzuwenden. (Das Amtsgericht Saalfeld stellte hier fest, dass "das jugendtümliche Verhalten" der 20jährigen vor allem darin zum Ausdruck gekommen sei, "dass sie, nachdem sie den Unfall mit erkennbar nicht völlig belanglosem Fremdschaden verursacht hatte, mit dieser Situation überfordert war und infolge einer kopflosen Panikreaktion die Unfallstelle verließ, ohne über die Folgen ihrer Verhaltensweise nachzudenken". Das Gericht beließ es bei der Teilnahme an einem Verkehrsunterricht und 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit.) (AZ: 630 Js 2981/04 2 Ds jug.)
Belebte Parkplätze müssen ganz geräumt werden - Sind auf einem stark frequentierten Parkplatz zwar die Fahrbahnen vom Schnee befreit, muss ein Autofahrer jedoch mehrere Schritte gehen, um von seinem geparkten Fahrzeug zu einem geräumten Gehweg zu gelangen, so kann er Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen, wenn er auf einer schneebedeckten Fläche ausrutscht und sich verletzt. (Oberlandesgericht Celle, 9 U 109/04)
Ohne "besondere Umstände" haftet der Hausbesitzer nicht - Der Halter eines Pkw kann vom Eigentümer eines Hauses keinen Schadenersatz verlangen, wenn eine Schneelawine vom Dach auf das vor dem Gebäude geparkte Auto herabfällt. Nur wenn besondere Umstände (zum Beispiel ortsüblich hoher Schneefall, "gefährliche Beschaffenheit" des Hauses) den Hauseigentümer per Ortssatzung dazu verpflichtet hätten, erhöhte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, könnte Schadenersatz verlangt werden - das aber auch nur dann, wenn die Vorkehrungen vom Eigentümer verletzt worden wären. (Landgericht Neuruppin, 4 S 142/04)
Ist die Polizei überlastet, ist der Kunde fein raus - Verursacht der Kunde eines Mietwagenunternehmens auf schneeglatter Straße einen Unfall und entfernt er sich nach einiger Zeit vom Unfallort, so kann das Unternehmen dennoch nicht die für eine Obliegenheitsverletzung (hier behauptet: Unfallflucht) vorgesehene Selbstbeteiligung (hier in Höhe von 800 Euro) verlangen, wenn sie das Argument des Autofahrers, die Polizei sei wegen der vielen Schneeunfälle nicht zu ihm gekommen, nicht entkräften kann.
(Landgericht München I, 12 O 20786/03)
Ärztenotdienst für das Wochenende:
26./27. Mai. 2012
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