Wer gut verdient, kann viel zahlen – und viel sparen
Der Kompromiss, den die Koalition für die steuerlichen Vergünstigungen für Kinderbetreuungskosten gefunden hat, bezieht jetzt auch die so genannten Geringverdiener ein.
Das heißt allerdings nicht, dass sie in gleichem Maße staatlich gefördert werden wie diejenigen, die das Doppelte oder Dreifache verdienen.
Denn der Aufwand für Kinderbetreuung wird im Regelfall nicht ganz oder zum Teil „ersetzt“, sondern durch Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen begünstigt. Und dabei kommt es wegen des progressiv steigenden Steuersatzes darauf an, wie hoch das steuerpflichtige Einkommen ist. Ein hohes Einkommen lässt den Steuersatz steigen – und bringt somit umgekehrt auch einen „gesteigerten“ Satz für steuerwirksame Ausgaben (wie die Kinderbetreuungskosten). Beispiele nach Berechnungen des Bundesfamilienministeriums:
1. Beide Eltern erwerbstätig, mittleres Einkommen = Steuersatz 25 Prozent, ein Kind bei einer Tagesmutter, monatlicher Elternbeitrag: 200 Euro.
Bisher sparte diese Mutter 213 Euro jährlich, nach neuem Recht 400 Euro. Differenz: 187 Euro pro Jahr. (Rechnung: Vom 2.400 Euro-Aufwand pro Jahr waren bisher 852 Euro begünstigt, nämlich der 1.548 Euro übersteigende Betrag. - Nach neuem Recht sind 2/3 der 2.400 Euro steuerwirksam = 1.600 Euro.)
2. Beide Eltern erwerbstätig, hohes Einkommen = Steuersatz 33 Prozent, ein Kind im Kindergarten, monatlicher Elternbeitrag 300 Euro, ergänzt durch eine Tagesmutter zur Betreuung im Haushalt (Minijob): 300 Euro monatlich.
Bisher sparte dieses Ehepaar 555 Euro jährlich, nach neuem Recht 1.320 Euro. Differenz: 765 Euro. (Rechnung: Vom 3.600 Euro-Aufwand für den Kindergarten waren 1.500 Euro steuerwirksam, was beim 33 %-Steuersatz eine Entlastung von 500 Euro brachte. Von den 3.600 Euro Kosten für den Minijob waren 552 Euro zu berücksichtigen, die hier mit 55 Euro Entlastung zu Buche schlugen. – Nach neuem Recht werden von den 7.200 Euro 2/3, höchstens aber 4.000 Euro anerkannt. Das bringt beim 33 %-Steuersatz 1.320 Euro Steuerentlastung.)
3. Alleinerziehende erwerbstätig, geringes Einkommen = Steuer-satz 19 Prozent, ein Kind in einer Kindertagesstätte, Elternbeitrag pro Monat 60 Euro.
Bisher sparte diese Frau keine Steuern, nach neuem Recht 91 Euro. (Rechnung: Vom 720 Euro-Aufwand sind 2/3 = 480 Euro steuerwirksam. Das bringt bei einem 19 %-Steuersatz 91 Euro Plus.)
4. Ehepaar, ein Erwerbstätiger, mittleres Einkommen = Steuersatz 25 Prozent, zwei Kinder, beide im Kindergarten, Elternbeitrag monatlich 75 Euro je Kind.
Bisher sparte dieses Ehepaar keine Steuern, nach neuem Recht 300 Euro. (Rechnung: Von dem 900 Euro-Aufwand je Kind sind 2/3 = je 600 Euro abzugsfähig. Das bringt bei einem 25 %-Steu-ersatz 2 x 150 Euro = 300 Euro Entlastung.)
5. Ehepaar, ein Erwerbstätiger, mittleres Einkommen = Steuersatz 25 Prozent, zwei Kinder, ein Kind im Kindergarten, monatlicher Elternbeitrag 75 Euro, ein Kind wird im Haushalt für 150 Euro monatlich betreut, vermittelt durch eine Dienstleistungsagentur.
Bisher sparte dieses Ehepaar 360 Euro im Jahr, nach neuem Recht sind es 510 Euro, Differenz: 150 Euro. (Rechnung: Vom 900 Euro-Elternbeitrag konnte bisher nichts abgesetzt werden (da nicht höher als 3.048 Euro). Von den 1.800 Euro Agenturkosten waren bisher 20 Prozent = 360 Euro steuerwirksam (Abzug von der Steuerschuld, nicht nur vom steuerpflichtigen Einkommen). Nach neuem Recht mindern von den 900 Euro 2/3 = 600 Euro die Steuer. Das ergibt bei einem Steuersatz von 25 Prozent 150 Euro. Von den 1.800 Euro sind unverändert 20 Prozent = 360 Euro abzugsfähig. 150 + 360 = 510 Euro Entlastung.
von:
Wolfgang Büser, Tel.: 02307/925110; Fax: 02307/9251126
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