Bei 350 Euro im Monat ist das Ende der Fahnenstange erreicht
Alle Welt spricht von der Notwendigkeit, das Steuerrecht zu vereinfachen. Dabei wird übersehen, dass es kaum ein komplizierteres Recht als das der Sozialversicherung gibt, wo Vereinfachungen seit Jahrzehnten auf sich warten lassen. Zum Beispiel bei den Regelungen für Rentner, die sich ein Zubrot verdienen möchten. Kann ein 400 Euro-Job für Ärger sorgen? An sich nicht – oder doch?
Dies ist ja noch ziemlich einfach: Wer 65 Jahre oder älter ist, der kann „unbegrenzt“ als Arbeitnehmer ein Gehalt beziehen. Seine Rente wird nicht mehr angetastet. Doch der Fiskus in Gestalt der Finanzämter kennt solche Wohltaten nicht. Ob 15 oder 65: Wer Geld verdient, der soll den Staat daran teilhaben lassen.
Es sei denn, es wird auf „400 Euro-Basis“ gearbeitet. Dann zahlt der Arbeitgeber im Regelfall 11 Prozent Pauschalsteuer an die Krankenversicherung, weitere 12 Prozent Pauschalsteuer an die Rentenversicherung und zusätzlich 2 Prozent „echte“ Pauschalsteuer ans Finanzamt. Doch hier gibt es gleich die erste Hürde: Will der Arbeitgeber die 2 Prozent-Pauschale nicht tragen, dann kann er sie auf seinen Beschäftigten abwälzen. So ist es soeben noch vom Bundesarbeitsgericht bestätigt worden. (AZ: 5 AZR 628/04)
Damit nicht genug: Sollte ein Frau oder ein Mann, die vor „65“ die gesetzliche Rente abgerufen haben, auf die Idee kommen, ebenfalls per 400 Euro-Job die Altersbezüge aufzubessern, so kann es ein böses Erwachen geben. Denn wer den Rahmen ausschöpft, der hat am Jahresende (oder später, wenn es erst dann festgestellt wird), Rente zurückzuzahlen. Denn für die „Vorzeitigen“ gilt die 400 Euro-Grenze nicht. Sie dürfen maximal 350 Euro pro Monat hinzuverdienen, soll ihre (Voll-)Rente nicht in eine Teil-Rente umgewandelt werden...
Das heißt: Ganz so ungnädig ist das Gesetz nun auch wieder nicht. Zweimal pro Jahr darf „bis zum Doppelten“ der Hinzuverdienstgrenze aus einem Arbeitsverhältnis kassiert werden, also bis zu 700 Euro im Monat. Das kann durch die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld der Fall sein oder einfach dadurch, dass in zwei Monaten im Laufe des Jahres länger als sonst gearbeitet wird.
Entsprechendes gilt für Bezieher von Renten wegen einer Erwerbsminderung. Sie werden – wie vorzeitige Altersrentner – ebenfalls „zurückgestuft“, nämlich auf eine 2/3-Teilrente, wenn sie länger als zwei Monate mehr als 350 Euro im Monat verdienen. Sie können sogar auf 1/2- oder 1/3-Teilrente fallen, wenn der Verdienst (noch) höher ist. Das Interessante daran: Feste Einkommensgrenzen hierfür gibt es nicht; es kommt auf die Verdiensthöhen in der letzten Zeit vor dem Rentenbeginn an. Der Rentenbescheid gibt Auskunft.
Um das Chaos zu komplettieren: Die Möglichkeit, „zweimal im Jahr bis zum Doppelten“ der pauschalen Verdienstgrenze von 350 Euro zu verdienen, gilt uneingeschränkt nur in der Rentenversicherung für den Rentenanspruch. Im Übrigen aber halten die Sozialkassen die Hand auf, wenn der Mehrverdienst nicht „unvorhergesehen“ eintritt.
Das heißt: Steht beispielsweise fest, dass ein vorzeitiger Altersrentner mit einem Monatsverdienst von 350 Euro jeweils zusätzlich 350 Euro Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gezahlt wird, so ist das – die Rente betreffend – „unschädlich“. Im Sozialversicherungsrecht aber wird dieser Job versicherungspflichtig, und zwar für das ganze Jahr – nicht nur in den Monaten mit der Sonderzahlung; denn der Durchschnittsverdienst übersteigt 400 Euro monatlich (350 € mal 14 = 4.900 € geteilt durch 12 = 408,33 €).
Statt der pauschalen Beiträge (11 und 12 %) und der pauschalen Steuer (2 %) werden nun die üblichen Beiträge fällig. Diese Beiträge tragen jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Zusätzlich zahlt der Arbeitnehmer noch Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitsverdienst in Höhe von 0,9 Prozent. Zur Rentenversicherung ist nur der Arbeitgeberanteil zu zahlen. Die Möglichkeit, die Steuer zu pauschalieren, entfällt; der Verdienst ist individuell zu versteuern.
Verwirrung komplett: Wird in zwei Monaten im Laufe eines Jahres „unvorhergesehen“ mehr als 350 Euro verdient, dann dürfen es durchaus 1.000 oder 2.000 Euro im Monat sein, ohne dass hierdurch die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit des Jobs entfallen würde. (Belastung also weiterhin insgesamt 25 % pauschale Beiträge und Steuern.) Allerdings würde sich dies wiederum auf den Rentenanspruch auswirken; denn nun wäre das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze überschritten. Alles klar...?
Auf die Zahlung einer an sich zustehenden Sondervergütung kann die Teilzeitkraft – sozialversicherungsrechtlich gesehen - übrigens verzichten (was noch gar nicht so lange gilt), und zwar im Voraus, damit es bei der „beitragsfreien“ 350 Euro-Beschäftigung bleibt, für die nur der Arbeitgeber seine pauschalen Beiträge und Steuern abführt.
von Wolfgang Büser
Ärztenotdienst für das Wochenende:
11./12. Feb. 2012
» Arbeiten «
» Rathaus «