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07.02.2011: Rentner mit Zusatzeinkünften und Studenten sollten nachrechnen - Fast 300 Euro Beitragserstattung für das Jahr 2010

Rentner, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, werden vielfach mit höheren Beiträgen zur (Kranken-)Kasse gebeten als „Nur“-Arbeitnehmer. Das trifft auf alle Frauen und Männer zu, deren Arbeitsverdienst plus gesetzliche Rente plus Pension oder Betriebsrente im Jahr 2010 3.750,00 Euro im Monat überstiegen haben und denen von ihrer Rente Krankenversicherungsbeiträge einbehalten worden sind. Ihnen steht für 2010 eine Erstattung der Beiträge zu, die sie über die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 3.750,00 Euro hinaus an ihre Krankenkasse gezahlt haben.

Wichtig: Da die Krankenkassen solche Überzahlungen nicht von sich aus feststellen können, gibt’s Geld nur auf Antrag zurück, der formlos gestellt werden kann. Erstattet wir der überzahlte Betrag, der von der Rente einbehalten wurde.

Beispiel: Gesetzliche Rente im Jahr 2010: 1.500,00 Euro; Betriebsrente: 500,00 Euro; Arbeitsverdienst: 2.000,00 Euro. Das Gesamteinkommen dieses Rentners von 4.000,00 Euro monatlich ist mit Beitragsabzügen zur Krankenversicherung belegt worden: Der Verdienst und die gesetzliche Rente mit 7,9 Prozent, die Betriebsrente sogar mit 14,9 Prozent. Da die Bemessungsgrundlage für die Beiträge (3.750,00 €) durch die Einkünfte dieses Rentners um 250,00 Euro pro Monat überschritten wurde, sind für 2010 aus 12 x 250,00 Euro die 7,9 Prozent aller Beiträge zu erstatten, die von der gesetzlichen Rente abgezogen wurden - zusammen 237,00 Euro.

Lohnen kann sich ein Antrag auf Rückzahlung von Beiträgen bei der Krankenkasse auch, wenn zwar die laufenden Einkünfte, also Gehalt plus Rente plus Betriebsrente, nicht höher waren als die Beitragsbemessungsgrenze. Wenn der Rentner im Arbeitsverhältnis aber Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen erhalten hat, wodurch der Grenzbetrag von 3.750,00 Euro in den betreffenden Monaten überschritten wurde. Auch dann gibt es die dadurch überzahlten Beiträge aus der Rente zurück.

Auch Studenten, die eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können sich auf eine Finanzspritze ihrer Krankenkasse freuen. Haben sie ihren Studenten-Monatsbeitrag von 53,40 Euro gezahlt und wird ihnen zugleich von ihrer Waisenrente ein Kassenbeitrag abgezogen, so können sie sich diesen Anteil in voller Höhe erstatten lassen – maximal bis zur Höhe des Studentenkassenbeitrags von 53,40 Euro monatlich.

Das zuvor für die Krankenversicherung beschriebene Procedere gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung - mit der Besonderheit, dass hier die vollen Beiträge zu erstatten sind, weil Rentner die Beiträge allein aufzubringen haben. Beispiel: 4.000 Euro Gesamteinkommen. Beiträge an die Pflegversicherung: (1,95 % von 3.000 € =) 58,50 Euro Erstattung. (Bei Kinderlosen: 66 €)

Rentner, die einer gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mit-glied angehören, haben die aufgezeigten Erstattungsmöglichkeiten nicht. Ihnen wird von der Rente kein Beitrag abgezogen, der wieder erstattet werden könnte. Stattdessen erhalten diese Rentner von ihrem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss (derzeit in Höhe von 7,3 %) zu ihrer Rente, den sie an ihre Krankenversicherung weiterleiten. Und das auch dann, wenn von ihnen bereits – zum Beispiel vom Arbeitsverdienst – der Höchstbeitrag zu zahlen war.

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