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01.03.2011: Freistellungsansprüche: Ob Heirat oder Beerdigung: Das Gehalt läuft weiter

Ob die Tochter heiratet oder die Großmutter beerdigt wird: Es gibt zahlreiche Situationen, in denen Arbeitnehmer „freie Tage“ benötigen. Wann hat der Arbeitgeber in solchen Fällen Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen?

Ein Arbeitnehmer hat bei einer „persönlichen Arbeitsverhinderung“ Anspruch darauf, dass er bezahlt von der Arbeit freigestellt wird - unter zwei Voraussetzungen: Die Arbeitsverhinderung muss
• unverschuldet sein und
• nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ dauern.

Das gilt hauptsächlich für Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Beispiele für weitere Freistellungsansprüche sind:

• Arztbesuche, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind
• Die eigene Hochzeit
• Besondere Familienereignisse (Goldhochzeit der Eltern, Geburten
sowie Kommunion- und Konfirmationsfeiern der Kinder, Todesfälle
und Begräbnisse von Eltern, Geschwistern, Ehegatten oder Kindern)
• Eine schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger
• Die Ablegung von Prüfungen, die Stellensuche
• Die Wahrnehmung öffentlicher, politischer oder religiöser Ämter
• Pflichten, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden
können (zum Beispiel das Laienrichteramt)
• Die Ladung zu Behörden oder gerichtlichen Terminen
• Das Versagen des Fahrzeugs oder Unfall auf dem Weg zur Arbeit.

Die Beispiele können durch Tarif- oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder - das gilt zumindest für den Tarifvertrag - ausgeschlossen werden. Häufig wird in Tarifverträgen im Einzelnen festgelegt, bei welchen Tatbeständen und in welchem Umfang der Arbeitnehmer jeweils bezahlt freigestellt wird.

Die Übersicht bringt Beispiele für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit „aus persönlichen Gründen“, wie sie in Tarifverträgen geregelt ist:

Freistellungsgrund Dauer der Freistellung
(Tage)
* Eheschließung des Arbeitnehmers 1 bis 3, meist 2
* Niederkunft der Ehefrau 1 bis 3, meist 2
* Silberhochzeit des Arbeitnehmers 1 bis 3, meist 1
* Arbeitsjubiläen des Arbeitnehmers (25/40/50 Jahre) 1 bis 4, meist 1
* Eheschließung von Kindern des Arbeitnehmers 1 bis 3, meist 1
* Eheschließung von Geschwistern des Arbeitnehmers 1
* Ehejubiläen der Eltern und Schwiegereltern 1
* Konfirmation, Erstkommunion eines Kindes des Ar-
beitnehmers (sofern ein Arbeitstag betroffen ist) 1
* Tod des Ehegatten 2 bis 4, meist 3
* Tod von Familienangehörigen, die mit dem Arbeit-
nehmer in häuslicher Hausgemeinschaft lebten 1 bis 3, meist 2
* Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils 1 bis 3, meist 2
* Umzug mit eigenem Hausstand 1 bis 3, meist 1
* Schwere Erkrankung der zum Haushalt des Ar-
beitnehmers gehörenden Angehörigen, wenn die
Pflege des Kranken unerlässlich ist und der
Arbeitnehmer die Pflege selbst übernehmen muss 1 bis 5, meist 2
* Während der Arbeitszeit erforderlicher Arztbesuch Notwendige Zeit

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