Weit verbreitet ist die Meinung, Renten seien, weil sie den Lebensunterhalt der Empfänger sicherzustellen haben, für Gläubiger nicht erreichbar, also unpfändbar. Doch das stimmt nicht. Renten können gepfändet werden - wie andere Einkünfte auch. Auch Rentner müssen ihre Schulden tilgen.
Wie hoch der pfändbare Betrag ist, das ergibt sich aus den in der Zivilprozessordnung festgelegten Pfändungsfreigrenzen. Und dafür kommt es neben der Höhe des Einkommens auch auf die Zahl der unterhaltenen Angehörigen an. Da Rentner im Regelfall für weniger Angehörige aufzukommen haben als jüngere Bundesbürger, ergibt sich unterm Strich bei ihnen deshalb meistens ein höherer pfändbarer Betrag als bei einem Familienvater mit gleichhohem Einkommen.
Besteht das Einkommen eines alleinstehenden Rentners ausschließlich aus seiner Rente von zum Beispiel 1.400 Euro netto im Monat, so gilt für ihn ein Pfändungsfreibetrag von 1.109,60 Euro. 290,40 Euro seiner Rente können folglich gepfändet werden. Bei einem Verheirateten, der den Ehepartner zu unterhalten hat, sind bei 1.400 Euro Nettorente im Monat lediglich 22,05 Euro pfändbar. Hat das Ehepaar ein Kind, so reduziert sich der pfändbare Betrag auf 0 Euro monatlich. Ein alleinstehender Rentner muss bis 989,99 Euro keine Pfändung befürchten.
Soll eine Rente beispielsweise wegen der Rückzahlung eines Darlehens oder wegen Schulden beim Kaufmann gepfändet werden, so darf - unabhängig von dem sich aus der Tabelle ergebenden pfändungsfreien Betrag - nur so viel gepfändet werden, dass dem Rentner der Gang zum Sozialamt erspart bleibt. Für Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche (besonders bedeutsam für Geschiedene) gelten andere Bedingungen; dem Schuldner muss in diesen Fällen lediglich der „notwendige Unterhalt“ belassen werden.
Den „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers. Wer mit einer Pfändung nicht einverstanden ist, der kann dort „Erinnerung“ einlegen. Geschieht das nicht oder führt der Einspruch nicht zum Erfolg, so zieht der Rentenversicherungsträger monatlich den pfändbaren Teil von der Rente ab. Rentenerhöhungen werden dabei automatisch mitberücksichtigt, soweit die Pfändung vorher noch nicht voll ausgeführt werden konnte.
All dies gilt auch für den Fall, dass die Rentenanstalt Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme zahlt.
Hat der Gläubiger ausnahmsweise statt der Rente das Konto des Rentners gepfändet (bekommt er also nicht gleich den pfändbaren Teil der Rente von der Rentenanstalt überwiesen), so muss das Geldinstitut die Pfändung ausführen. Allerdings hat der Rentner für die ersten sieben Tage nach der Gutschrift seiner Rente einen besonderen Schutz: In dieser Woche bleibt ihm der volle Betrag zur freien Verfügung - ohne Pfändungsabzug. Was im Endeffekt bedeutet, dass der Gläubiger im Regelfall leer ausgeht, da das Konto in den ersten sieben Tagen „geräumt“ worden ist...
(von Wolfgang Büser, Kamen)
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