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Weihnachtsgeld: "Alle Jahre wieder...?"

Chef „voller Vorbehalte“ muss nicht regelmäßig überweisen.

(von Wolfgang Büser und Maik Heitmann)

Die Lage auf dem Arbeitsmarkt hat sich entspannt. Ob das auch ein Ergebnis der Sparmaßnahmen der Arbeitgeber ist, steht dahin. Gespart haben die Brötchengeber in den vergangenen Jahren sicherlich am Weihnachtsgeld – sofern sie dazu berechtigt waren. Wann sie das sind (und wann nicht), ist meist tarif- oder einzelvertraglich geregelt. Dennoch kommt es immer wieder zum Streit über die Weihnachtsgratifikation. Arbeitsrichter helfen dann bei der Rechtsauslegung. Urteile, die allein im Jahr 2006 dazu gesprochen wurden:

Eigene Kündigung kann für unwirksam erklärt werden - Ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer ein im November gezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen muss, wenn er vor dem 31. März des Folgejahres aus freien Stücken ausscheidet, so kann eine Angestellte ihre - von sich aus im Februar abgegebene - fristlose Kündigung für unwirksam erklären lassen, wenn sich herausstellt, dass die Gründe für ihre Kündigung (hier "Überarbeitung" und ein damit verbundenes Nervenleiden) nicht ausreichten. "Jeder, der sich nicht rechtsgeschäftlich gebunden hat, ist darin frei, sein Verhalten zu ändern. Deshalb besteht auch kein Hindernis, sich nach einer selbst ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung auf deren Unwirksamkeit zu berufen". Das gilt selbst dann, wenn die Mitarbeiterin ihre Kündigungsabsicht vor oder nach der Kündigung "mehrfach bekräftigt" hatte. Sie kann das Weihnachtsgeld behalten.
(Landesarbeitsgericht München, 10 Sa 971/05)

Wer bis 31.3. bleibt, darf die Gratifikation behalten - Ist in einem Tarifvertrag (hier im öffentlichen Dienst) geregelt, dass Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung (hier: Weihnachtsgeld) erhalten, wenn sie "nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden“, so kann die Gratifikation nicht von einem Arbeitnehmer (hier einem Mitarbeiter im wissenschaftlichen Dienst) zurückgefordert werden, der zum 31. März kündigt, da er den geforderten Zeitraum beschäftigt bleibt und erst am 1. April aus dem Betrieb ausscheidet.
(Landesarbeitsgericht München, 8 Sa 872/05)

"Freiwillig" bleibt freiwillig - auch bei einem "Widerrufsvorbehalt" - Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, Weihnachtsgeld zu zahlen, können - entschließen sie sich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" freiwillig dazu, eine solche Gratifikation zu gewähren - dies unter dem Vorbehalt tun, dass das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter an einem bestimmten Stichtag nicht gekündigt ist. Das heißt: Wenn der Arbeitgeber Weihnachtsgeld nicht (mehr) zahlt, weil ein Mitarbeiter an dem Stichtag nicht mehr "ungekündigt" war, so braucht er dies nicht durch ausdrücklichen Widerruf zu dokumentieren.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 1441/05)

Ohne Vertrauensschutz darf Weihnachtsgeld gestrichen werden - Haben Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, werden sie jedoch bereits vor der Fälligkeit der Zahlung darüber informiert, dass zur Sanierung des Betriebs ein geänderter Tarifvertrag abgeschlossen werden soll, der (höchstwahrscheinlich) die Streichung der Sonderzahlung vorsieht, so können die Mitarbeiter auch dann nicht auf ihr Weihnachtsgeld bestehen, wenn der neue Tarifvertrag erst nach der Fälligkeit unterzeichnet wird und eine rückwirkende Streichung der Zuwendung enthält. Durch die rechtzeitige Information haben sie ihren Vertrauensschutz bereits verloren. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 8 Sa 304/05)

Wer Rechte wahrnimmt, darf nicht bestraft werden - Hat ein Arbeitgeber denjenigen Mitarbeitern jährlich ein Weihnachtsgeld gezahlt, die eine lange Betriebstreue vorweisen können, so darf er es nicht den "unbequemen" unter ihnen streichen, die sich im abgelaufenen Jahr - erfolgreich - gegen eine geplante Verlängerung der Arbeitszeit (hier von 36 auf 40 Stunden) gewehrt haben. Einen derartigen Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz müssen die Beschäftigten nicht hinnehmen. Außerdem stellt die Maßnahmen eine "unzulässige Maßregelung" dar, weil Mitarbeiter nicht dafür bestraft werden dürfen, dass sie ihnen zustehende Rechte ausüben. (Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2371/04)

Weihnachtsgeld kann elf Monate zurück wirken - Zahlt ein Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigten im Dezember ein Weihnachtsgeld, so kann damit rückwirkend für das gesamte Jahr das Recht entfallen, den Lohn der Minijobberin pauschal zu versteuern - wenn dadurch im Monatsdurchschnitt mehr als 400 Euro gezahlt worden sind. Der Arbeitgeber kann nicht argumentieren, es dürfe das Jahr über kein "Schwebezustand" hinsichtlich der endgültigen Steuerpflicht herrschen. Einmalzahlungen sind - auch wenn sie erst am Jahresende gezahlt werden - im Laufe des Jahres "verdient" worden.
(Baden-Württembergisches Finanzgericht, 8 K 317/02)

Auch nachträglich dürfen Richter "beschnitten" werden - Ein Amtsrichter kann sich nicht gegen die vom Landesamt für Finanzen erteilte "öffnungsklausel" wehren, die vorsieht, das Weihnachtsgeld für Richter und Beamte (hier im Saarland) auf 58 Prozent der Dezemberbesoldung zu kürzen. Eine derartige Verordnung verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht, weil die "amtsangemessene Besoldung" nur in seinem Kernbestand geschützt ist. Das Grundgehalt bleibt unantastbar. Die Vermögenseinbuße, die der Beamte hinzunehmen hat, liege - laut Verwaltungsgericht des Saarlandes - in einem Bereich, der "gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lasse". (AZ: 3 K 241/04)

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