Minijobber, Beschäftigte also, die maximal 400 Euro Monatsverdienst erzielen, sind zwar selbst von Sozialabgaben befreit. Das erledigt der Arbeitgeber mit 28 Prozent plus im Regelfall 2 Prozent Steuerpauschale für sie. Doch eine Zuzahlung der Teilzeitkraft in Höhe von 4,9 Prozent ihres Verdienstes (= maximal 19,60 € im Monat) bringt ihr nicht nur Rentenversicherungspflicht mit den daraus resultierenden Vorteilen, sondern auch:
• Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen (zum Beispiel: Kuren)
• Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
• Anspruch auf vorzeitige Altersrente
• Volle Anrechnung der Minijob-Beschäftigungszeiten auf die für die Rentenbewilligung maßgebenden „Wartezeiten“
Die „Pflicht“ hat ein weiteres Plus: Die Teilzeitkraft kann einen „Riester-Vertrag“ schließen – mit allen sich daraus ergebenden Vorteilen. Die Stiftung Warentest hört nicht auf, zu betonen: Die Riester-Rente lohnt sich für jeden, der sie kriegen kann. Zu ergänzen ist: ... vor allem für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Denn ihnen steuert der Staat besonders großzügig Anteile bei.
Im Jahr 2011 sind 4 Prozent des Vorjahresbruttoverdienstes auf einen Riester-Vertrag einzuzahlen, um die höchstmögliche staatliche Förderung kassieren zu können. Die beträgt 154 Euro für die (rentenversicherungspflichtige) Teilzeitkraft plus 185 Euro für jedes Kind (für nach 2007 geborene Kinder 300 €). Eine Mutter mit zwei 2007 und 2010 geborenen Kindern kommt somit auf (154 + 185 + 300 =) 639 Euro Zulage im Jahr 2011. Aufbringen dafür muss sie – einen 400 Euro-Monatsverdienst mit 4,9 Prozent Zuzahlung unterstellt (12 x 400 = 4.800 €, davon 4 % =) 192 Euro im Jahr. Da die staatliche Zulage von 639 Euro von dem selbst aufzubringenden Anteil abgezogen wird, ergibt sich an sich ein Eigenanteil von „0“. Das Gesetz sieht jedoch einen Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr vor, der von der Teilzeitkraft zu leisten wäre, um die 639 Euro beigesteuert zu bekommen. Ihr Riester-Konto 2011 wäre dadurch mit 699 Euro prall gefüllt.
Was ist zu tun? Wollen Minijobber die vom Arbeitgeber zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge aufstocken, so müssen sie ihn schriftlich darüber informieren, dass sie auf die – an sich bestehende - Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die Entscheidung gilt nur für die Zukunft, kann also nicht für bereits abgelaufene Monate oder gar Jahre nachgeholt werden. Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. „Schnuppern“ ist nicht möglich.
Wichtig für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale in Essen gemeldet sind: Wollen sie den Rentenbeitrag aufstocken, so sind dafür 14,9 Prozent zu berappen – etwa dreimal so viel wie die Minijobber im gewerblichen Bereich. Denn hier zahlen die privaten Arbeitgeber nur 5 statt 15 Prozent des Arbeitsverdienstes pauschal an die Rentenversicherung.
Ärztenotdienst für das Wochenende:
04./05. Feb. 2012
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