Die Entlassung eines Arbeitnehmers einer Metallfirma im Ruhrgebiet wegen "Strom-Diebstahls" (der Mann hatte sein privates Handy mit Arbeitgeberstrom aufgeladen) ist zwar vom Tisch. Der Betrieb hat es nicht auf ein vom Gefeuerten angestrebtes Verfahren ankommen lassen und die Kündigung zurückgenommen. Doch der Fall ist nur ein Glied in einer langen Kette von Rauswürfen wegen Diebstahls von geringwertigen Gegenständen.
Zahlreiche Arbeits- und Landesarbeitsgerichte haben bereits in ähnlichen Fällen die hart erscheinenden Entscheidungen der Unternehmer gebilligt – und nur ausnahmsweise verworfen. Beispiele:
- Ein "mitgenommenes" Pfundbrot – ebenfalls für 1,30 Euro – brachte einem Bäcker das Aus. (Landesarbeitsgericht Nürnberg, 7 Sa 182/07)
- Drei Fischbrötchen wurden einer Mitarbeiterin eines Restaurants zum Verhängnis – obwohl sie "abgelaufen" waren und entsorgt werden sollten. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 7 Ca 8861/07)
- Arbeitsmaterial aus der Firma wurde einem Servicemonteur zum Verhängnis. Er hatte sie bei eBay versteigert. Zwar konnte der Chef den Diebstahl nicht 100prozentig beweisen, doch genügte dem Landesarbeitsgericht Köln der „schwerwiegende Verdacht“. (AZ: 9 Sa 1033/06)
- Ein Arbeitnehmer hatte unerlaubt Aluminiumreste aus seiner Firma mitgenommen und verkauft. Sein Argument, dass es sich um "Abfall" gehandelt habe, überzeugte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht; es bestätigte die Entlassung. (AZ: 5 Sa 341/05)
- Als ein Arbeitnehmer dabei beobachtet wurde, wie er eine – auf einem Tisch stehen gelassenen – Rucksack durchwühlte. 20 Jahre Betriebszugehörigkeit und "Alkoholprobleme" halfen ihm nicht dabei, die – hier: ordentliche – Kündigung zu verhindern. (Hessisches Landesarbeitsgericht, 11 Sa 680/04)
- Ebenfalls kein Glück hatte eine schwangere Mitarbeiterin eines Gastwirts, der ein Griff in die Kasse nachgewiesen worden war. Die zunächst fristlos ausgesprochene Kündigung wurde zwar vom Arbeitsgericht München in eine fristgemäße umgewandelt – doch der Arbeitsplatz war trotz der Schwangerschaft und der damit verbundenen "Arbeitsplatzgarantie" verloren. (AZ: 35 Ca 1822/04)
- Glück hatte dagegen ein "Flugzeugausstatter" der Lufthansa, der drei Flaschen Champagner mitgenommen hatte, ohne sie zu bezahlen. Ein Frankfurter Arbeitsrichter befand, dass "die Erhaltung des Arbeitsplatzes" wichtiger sei als der Schutz des Arbeitgebers vor weiteren Diebstählen. (AZ: 12 Ca 12744/02)
- Eine Arbeitnehmerin hatte aus dem Kühlschrank der Betriebskantine eine Dose "Fanta" entwendet. Das Arbeitsgericht Hamburg hielt eine fristlose Kündigung aus diesem Anlass für überzogen: Der Arbeitgeber hätte zunächst "abmahnen" müssen... (AZ: 27 Ca 262/98)
In zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), war die "harte Welle" aber schon vor Jahren bestätigt worden:
- Die Angestellte eines Warenhauses hatte 62 Minifläschchen Alkohol und zwei angebrochene Rollen Klopapier (!) mit nach Hause genommen. Die Alkoholika waren bereits abgelaufen – das BAG bestätigte dennoch die fristlose Kündigung. (AZ: 2 AZR 36/03)
- Eine Kuchenverkäuferin hatte ein Stück Bienenstich aus der Auslage genommen und gegessen. Das BAG bestätigte das "fristlos" – zumal die Mitarbeiterin im Prozess "kein Unrechtsbewusstsein" gezeigt habe. (AZ: 2 AZR 3/83)
(von Wolfgang Büser)
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