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17.03.2011: Zum letzten Mal Kindergeld nach altem Recht: Fallbeil fällt - So kann der Nachwuchs sein Einkommen drücken

Das geplante „Steuervereinfachungsgesetz 2011“ lässt zwar anderes vermuten. In seinen wesentlichen Teilen tritt es aber voraussichtlich erst am 1. Januar 2012 in Kraft. Darunter eine Regelung, die bisher insbesondere Eltern volljähriger Kinder in der Ausbildung Kummer bereiten konnte: die Einkommens-Fallbeilvorschrift.

Übersetzt: Hat ein mindestens 18jähriges Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein Jahreseinkommen von mehr als 8.004 Euro, so entfällt das Kindergeld in Höhe von 2.208 bis 2.580 Euro jährlich (je nach Kinderzahl). Unabhängig davon, ob die Einkommensgrenze um einen oder mehrere hundert Euro überschritten wird. Das Kindergeld muss rückwirkend erstattet werden. Dieses von den Eltern als ungerecht empfundene Recht soll ab 2012 entfallen.

In diesem Jahr heißt es also vermutlich zum letzten Mal für Eltern sowie deren erwachsene Töchter und Söhne, aufzupassen, dass der Einkommens-Grenzbetrag nicht überstiegen wird. Während es sich nämlich regelmäßig schnell feststellen lässt, in welcher Höhe Einnahmen erzielt werden, sieht dies bei den abziehbaren Beträgen (den Werbungskosten) ganz anders aus.

Die Familienkasse weist in Ihrer Broschüre zum Kindergeld auf Abzugsmöglichkeiten nur beispielhaft hin – hier eine umfassendere Auflistung abzugsfähiger Beträge:

• Steuerliche Werbungskosten sowie Pflichtbeiträge zur Sozial-versicherung
• Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
• Beiträge zur Pflegeversicherung
• „Besondere Ausbildungskosten“ und Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerliche Werbungskosten wären
• Zu den vorgenannten Kosten können zum Beispiel gehören:
- Fachliteratur und Studiengebühren, ferner ein für Ausbildungszwecke genutzter Computer – BFH, AZ: III R 70/08
- Fahrkosten für die Wege zur Berufsschule: 30 Cent pro gefahrenen Kilometer – FG des Saarlandes, AZ: 2 K 1179/09)
- Computertisch beziehungsweise Computeranlage – FG Rhein-land-Pfalz, AZ: 6 K 2184/02; ferner AZ: 6 K 1410/00
- Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung und Kontoführungsgebühren – FG des Saarlandes, AZ: 2 K 1179/09
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung – BFH, AZ: III R 24/06 – ferner: FG Münster, AZ: 3 K 840/08 (Revision beim BFH – AZ: III ZR 46/09)
- Zusätzliche Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – Niedersächsisches FG, AZ: 6 K 278/06)
- Aufwendungen für vorübergehendes Studium im Ausland (hier den USA) – FG Düsseldorf, AZ: 15 K 3001/97)
- Gerichts- und Anwaltskosten, zur Erlangung eines Studienplatzes – FG Düsseldorf, AZ: 10 K 1490/07
- Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats – BFH, X R 62/04

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