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Kombilohn für Arbeitnehmer ab "50" - lohnend auch für Arbeitgeber!

Kombilohn für Arbeitnehmer ab „50“

50 Prozent löhnt die Arbeitsagentur / Lohnend auch für Arbeitgeber

Ab Mai 2007 verbessern sich die Beschäftigungschancen älterer Menschen. Das entsprechende Gesetz ist das Gegenstück zur bereits beschlossenen Erhöhung des Renteneintrittsalters. Ziel der Neuerung ist es, dass künftig wieder mehr Ältere einen Job finden.


Die neuen Regelungen umfassen die Erleichterung von befristeten Arbeitsverträgen, einen neuen Einstellungszuschuss und die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung. Kern ist jedoch die Weiterentwicklung der bisherigen Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu einem Kombilohn mit zweijähriger Förderdauer.

Anspruchsberechtigt für die Förderung, die bis Ende 2009 befristet ist, sind alle Arbeitnehmer, die mindestens 50 Jahre alt sind und durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden und Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 120 Tagen haben und das Arbeitsentgelt tariflich oder ortsüblich ist. Gefördert werden „Nettoentgeltdifferenzen“ von mehr als 50 Euro: wenn also das dem Arbeitslosengeld zu Grunde liegende Nettogehalt der früheren Beschäftigung um mindestens 50 Euro höher war als das Nettogehalt aus der neuen Tätigkeit. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bei demselben Arbeitgeber - frühestens zwei Jahre zuvor - schon einmal beschäftigt waren.

Dem Arbeitnehmer werden dann im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz von der Arbeitsagentur draufgelegt. Außerdem wird ein zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung entrichtet: Der Unterschied zwischen 90 Prozent des früheren Bruttogehalts und des Bruttogehalts aus der neuen Beschäftigung wird dafür angesetzt.

Ergänzt wird der Kombilohn durch eine Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz: Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die mindestens 52 Jahre alt sind, dürfen bis zu fünf Jahren befristet werden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen müsste, wenn der Arbeitnehmer vorher mindestens vier Monate lang arbeitslos war. Dabei kann das Arbeitsverhältnis in der fünfjährigen Zeitspanne beliebig oft verlängert werden.

Zudem können Arbeitgeber für die Einstellung von älteren Arbeitnehmern, die mindestens 50 Jahre alt sind, einen Zuschuss zu den Arbeitsentgelten erhalten. Dafür muss ein Arbeitnehmer eingestellt werden, der entweder vorher mindestens sechs Monate arbeitslos war oder bei dem die Vermittlung allgemein wegen persönlicher Umstände erschwert ist – zum Beispiel weil der Arbeitnehmer in dem neuen Job ungelernt ist. Der Abeitsvertrag muss für mindestens ein Jahr geschlossen werden. Der Arbeitgeber erhält dann je nach Ermessen der Arbeitsagentur einen Zuschuss von 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts für mindestens zwölf, höchstens aber 36 Monate. Für schwer behinderte Arbeitnehmer gibt es gegebenenfalls entweder einen höheren Zuschuss oder eine längere Förderdauer. Der Zuschuss wird nur für Arbeitsverhältnisse geleistet, die vor 2010 begonnen haben.

Außerdem wird die Weiterbildung älterer Arbeitnehmer erleichtert, die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehen: Wenn der Arbeitnehmer mindestens 45 Jahre alt ist und der Arbeitgeber während der Weiterbildung das Gehalt weiter zahlt, kann die Arbeitsagentur die Kosten für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen übernehmen. Allerdings gilt diese Regelung nur für Betriebe, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen.

(von Wolfgang Büser, Kamen)

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