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02.04.2011: Gehalts-Umwandlung mit zwei Gesichtern

Stellt ein Unternehmer seinen Mitarbeitern eine betriebliche Kita zur Verfügung, so kann der Nachwuchs diese kostenlose Annehmlichkeit nutzen, ohne dass Mama oder Papa dafür Steuern oder Sozialabgaben zu entrichten haben.

Dasselbe gilt, wenn der Chef seinen Beschäftigten den Aufwand für eine außerbetriebliche Einrichtung ganz oder zum Teil ersetzt. Den Abgaben sparenden Effekt hätte allerdings die Umwandlung von laufendem Gehalt in einen „Kindergartenzuschuss“ (etwa 100 € des 2.000 €-Monatsgehalts) nicht. Die 100 Euro stammen dann nicht aus einem „zusätzlich geschuldeten Arbeitsverdienst“.

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 bieten aber eine andere Möglichkeit: Finanziert der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung, so kann dieses Gehalts-Extra ganz oder zum Teil in einen Kita- oder Kindergartenzuschuss umgewandelt werden. Das heißt: Vom entsprechenden Teil des umgewandelten Betrages werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig – wie wenn der Arbeitgeber dafür in die eigene Firmenkasse greifen würde.
(Quelle: 3.33. Absatz 5 LStR 2011)

(von Wolfgang Büser, Kamen)

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