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Die "richtige" Steuerklassenwahl bringt Eheleuten Vorteile.

Die "richtige" Steuerklassenwahl bringt Eheleuten Vorteile

Mehr Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld für Clevere

Für’s Elterngeld rentiert sich Wechsel mit Verzögerung

Die Vorfreude auf die Hochzeit dürfte vielfach Fragen finanzieller Art in den Hintergrund gedrängt haben. Etwa die, welche Steuerklassen für das bald gemeinsame Glück sich im Geldbeutel am vorteilhaftesten ausmachen.


Für erwerbstätige Ehepartner stehen die Kombinationen III/V, V/III und IV/IV zur Debatte. Wer "richtig" wählt, der spart laufend Steuern. Eine "falsche" Wahl ist aber kein Beinbruch, weil sie im Steuerjahresausgleich durch das Finanzamt – wenn auch mit Verzögerung - "korrigiert" wird.

Bei der Bestimmung der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten aber auch daran denken, dass damit auch die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflusst werden kann: das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld der Arbeitsagenturen, das Verletztengeld der Berufsgenossenschaften, das Übergangsgeld der Rentenversicherer sowie das Kranken- und das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen - mit erfreulichen Folgen.

Eine rechtzeitig getroffene Steuerklassenwahl kann zum Beispiel entscheidende Auswirkung auf das Arbeitslosengeld I haben. Ist abzusehen, dass ein Ehepartner im folgenden Jahr arbeitslos wird, so kann sich eine - objektiv ungünstige - Kombination der Steuerklassen in klingender Münze auszahlen. Für das Arbeitslosengeld ist nämlich die zum Jahresbeginn auf der Steuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend. Ist es die "III" (obwohl entsprechend der Verdiensthöhe die "V" oder die "IV" sinnvoller wären), so zahlt die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld nach der Klasse III.

Das wirkt sich zum Beispiel so aus: Beträgt der Bruttoverdienst eines Ehepartners 1.500 Euro, der des anderen 3.000 Euro, so führt die Kombination V/III zu Gunsten des höher verdienenden Partners zum günstigsten Steuerabzug. Wird nun der geringer verdienende Ehegatte arbeitslos, so beträgt sein Arbeitslosengeld 526,50 Euro monatlich (das Ehepaar hat bereits ein Kind). In Steuerklasse III würde das Arbeitslosengeld 783 Euro betragen, 256,50 Euro mehr. Eine sechsmonatige Arbeitslosigkeit bringt so 1.539 Euro zusätzlich in die Haushaltskasse. Der Ehepartner, der nun in der ungünstigeren Steuerklasse V schmort, hat zwar Nachteile bei der Steuerberechnung. Doch die werden im nächsten Steuerbescheid ausgeglichen - beim höheren Arbeitslosengeld bleibt es aber.

Allerdings: Ob sich im Laufe des Jahres ein Wechsel der Steuerklassen rentiert, das richtet sich nach dem Einzelfall - nämlich, ob ein solcher Wechsel ohne Arbeitslosigkeit "sinnvoll" gewesen wäre. In diesen Fällen sollte vorher mit einem Mitarbeiter bei der Arbeitsagentur gesprochen werden.

Bei anderen Sozialleistungen (vom Arbeitslosengeld II abgesehen) verhält es sich ähnlich. Da es im Regelfall auf den Nettoverdienst ankommt, der jeweils von der Steuerklasse abhängt, kann die "richtige" Kombination auch hier mehr Bares bringen.

Es sollte aber nicht übertrieben werden. So könnte ein junges Ehepaar, das Elternfreuden entgegen sieht, die Steuerklassen so wählen, dass die Frau und werdende Mutter sich in die "III" umschreiben lässt, obwohl dies nicht dem Verhältnis der beiden Arbeitsverdienste entspricht. Die Folge: Der Nettoverdienst steigt - und damit gegebenenfalls auch der Zuschuss, den der Arbeitgeber in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft seiner Mitarbeiterin zum Krankenkassen-Mutterschaftsgeld zu leisten hat. Ganz Clevere tauschen sogar die Freibeträge.

Doch wenn dies "erkennbar" geschehen ist, um den Arbeitgeber stärker zur Kasse zu bitten, dann darf der sowohl den Steuerklassenwechsel als auch die Freibeträge ignorieren und die vorher auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse seiner Zuschussberechnung zu Grunde legen. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden. (AZ: 5 AZR 581/90) Allerdings: Keinem Chef ist es verboten, seinen Mitarbeiterinnen auf diese Weise (fast) steuerfrei etwas Gutes zukommen zu lassen...

Schließlich: Das neue Elterngeld kann Eheleute ebenfalls zur Überlegung führen, andere Steuerklassen als vorher zu beantragen. Denn der Staat fördert Kindersegen nicht mehr pauschal, sondern individuell: 67 Prozent vom vorherigen Netto werden für Mama oder Papa ausgeschüttet, die die Elternzeit nutzen, um sich ihrem Kind zu widmen. Für diejenigen, die bereits in den nächsten Monaten ein Kind zur Welt bringen, lohnt sich das allerdings kaum; denn es kommt auf den Nettoverdienst – und damit auf die Steuerklasse - der vergangenen zwölf Monate an. Wer auf längere Sicht plant, kann allerdings durch eine günstigere Steuerklasse, auch wenn sie nicht dem Verdienst der Eheleute entsprechen sollte, ein wesentlich höheres Elterngeld erzielen.

Tabellen, aus denen Eheleute die „richtige“ Steuerklassenwahl ablesen können, hat das Bundesfinanzministerium aufgestellt. Sie können unter www.bundesfinanzministerium.de herunter geladen oder im Personalbüro des Arbeitgebers beziehungsweise beim Finanzamt eingesehen werden.

(von Wolfgang Büser, Kamen)

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