Die Vorweihnachtszeit ist für viele Hausfrauen "Saison": im Geldausgeben – aber auch im Geldverdienen. Sie können sich durch Aushilfstätigkeiten – etwa in Warenhäusern – beachtliche Nebenverdienste erarbeiten, ohne Abgaben wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Und es sind sogar weit mehr als 400 Euro im Monat "netto" möglich. Das gilt nicht nur für Hausfrauen. Auch Schüler, Studenten und Rentner haben Chancen, dass ein Job vor Weihnachten zum "Netto-Vergnügen" wird.
Zwei Möglichkeiten gibt es, frei von Sozialversicherungsbeiträgen die Haushaltskasse oder das Taschengeld aufzubessern:
* Die Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens zwei Monate (oder 50 Arbeitstage) "im Laufe eines Kalenderjahres" beschränkt. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es dabei nicht an. Es können also im Laufe von zwei Monaten durchaus 3.000 Euro verdient werden. Vorhergehende kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr werden allerdings bei der Beurteilung solcher "kurzfristigen Beschäftigungen" mitgerechnet, so dass auch eine Weihnachtsaushilfe von vier Wochen zur Versicherungspflicht führen kann, wenn insgesamt – aufs Kalenderjahr gesehen – mehr als zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage herauskommen. Geht eine solche Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus, ändert sich – trotz der kalenderjährlichen Betrachtung – für diese Beschäftigung ab 1.1. des Folgejahres an der Versicherungspflicht nichts. Arbeitslose können nicht als "kurzfristig Beschäftigte" eingestellt werden, weil sie stets "berufsmäßig" arbeiten.
* Wird durch eine Beschäftigung die 2 Monats/50 Arbeitstage-Grenze überschritten, so kann dennoch Sozialabgabenfreiheit bestehen – dann nämlich, wenn der Verdienst 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Zweimal im Jahr dürfen es auch mehr als 400 Euro sein, wenn dies "unvorhergesehen" geschieht, zum Beispiel deshalb, weil eine Kollegin krank geworden ist. Für diese Beschäftigungen zahlt nur der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.
"Sozialversicherungsfreiheit" heißt, dass die Hausfrauen, Schüler und Rentner als Arbeitnehmer keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen haben. Und auch der Arbeitgeber spart, wenn er Mitarbeiter – siehe oben – "kurzfristig" in seiner Firma einsetzt. Für Studenten gilt für die Rentenversicherung grundsätzlich dasselbe. In den übrigen Sozialversicherungszweigen können sie sogar noch wesentlich umfangreicher einer bezahlten Arbeit nachgehen, ohne Beiträge zahlen zu müssen.
Einen Sozialversicherungsschutz haben alle Aushilfsbeschäftigten aber auf jeden Fall – egal, ob kurzfristig oder laufend im Einsatz: den der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie tritt bei Unfällen während der Arbeit oder auf den Arbeitswegen ein. Auch für den ausfallenden Lohn gibt es Ersatz von der für den Arbeitgeber zuständigen Berufsgenossenschaft, an die allein die Firma die Beiträge zu tragen hat.
Und wie steht es mit der Steuer? Kurzfristig Beschäftige werden entsprechend ihrer Steuerklasse zur Steuerkasse gebeten. 2.000 Euro Monatsverdienst ergeben in Steuerklasse I oder IV einen Abzug für Lohnsteuern in Höhe von 260,25 Euro, in Steuerklasse II von 230,33 Euro und in Steuerklasse V von 552,30 Euro. Der Arbeitgeber kann aber den Verdienst auch pauschal versteuern: mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchsteuern. Hier gelten aber andere Grenzen als in der Sozialversicherung: Es muss sich um eine Beschäftigung von maximal 18 "zusammenhängenden Arbeitstagen" handeln. Der durchschnittliche Stundenlohn darf 12 Euro nicht übersteigen, der gesamte Verdienst im 18-Tage-Zeitraum nicht mehr als 1.116 Euro.
Arbeitnehmer in 400 Euro-Jobs werden vom Fiskus wesentlich besser behandelt. Sie zahlen entweder gar keine Steuern, oder ihr Arbeitgeber, der auf den Nebenverdienst pauschal 2 Prozent (über die Minijobzentrale) an das Finanzamt abzuführen hat, verlangt das Geld von seiner Aushilfskraft zurück (was ihm gesetzlich gestattet ist). Das macht jedoch bei glatt 400 Euro Monatsverdienst gerade mal 8 Euro aus – was keinen Arbeitgeber "arm" macht, weshalb im Regelfall eine "Überwälzung" auf die Teilzeitkraft unterbleibt.
Schließlich ist es - drittens - auch möglich, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer außen vor lässt und die Teilzeitkraft auffordert, ihm die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Das kann für beide Seiten positiv sein, denn in den Lohnsteuerklassen I und IV fällt bis zu einem Monatsverdienst von 896,99 Euro gar keine Steuer an – auch die 2 Prozent-Pauschale kann damit ausgetrickst werden...
Ärztenotdienst für das Wochenende:
26./27. Mai. 2012
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