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Minijobs

Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber gilt eine Pauschale von 25 % (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Steuern). Der Pauschalbetrag zur Krankenkasse entfällt, wenn der Minijobber privat oder gar nicht krankenversichert ist. Der Rentenversicherungsbeitrag ist hingegen auch bei Selbständigen, Freiberuflern, Rentnern und Pensionären abzuführen.

Für Arbeitgeber bedeuten diese Neuregelungen deutlich weniger Bürokratie. Denn die gesamten Pauschalabgaben (Sozialabgaben und Pauschsteuer) für die Minijobs werden nur noch an eine zentrale Einzugsstelle - die Bundesknappschaft - entrichtet.

Arbeitgeber, die bereits Mitarbeiter auf der Basis geringfügiger Beschäftigung angestellt haben, müssen hinsichtlich der Umstellung nichts unternehmen: die vorhandenen Versicherungskonten werden automatisch der Minijob-Zentrale übertragen.

Lohnfortzahlung

Auch Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings können sich die Arbeitgeber diese Kosten erstatten lassen, sofern sie während einer Krankheit oder Kur den Lohn weiterzahlen. Ist das Arbeitsverhältnis bei der Minijobzentrale ange-meldet, so übernimmt die Bundesknappschaft 80 Prozent der Kosten. Hierfür ist ne-ben der Vorlage eines ärztlichen Attest auch ein entsprechender Antrag auszufüllen.

Die Erstattungsregelungen sind auf Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern begrenzt. Weitere Voraussetzung ist die Anmeldung des Minijobbers als Arbeiter. Für Ange-stellte, beispielsweise Bürokräfte, gibt es keine Kostenerstattung. Die Lohnfortzah-lung ist im übrigen auf 42 Tage begrenzt.

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