Die Bezirksregierung Arnsberg als obere Wasserbehörde beabsichtigt auf dem Gebiet der Hansestadt Attendorn durch ordnungsbehördliche Verordnung Überschwemmungsgebiete festzusetzen.
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete, die bei Hochwasser überflutet oder durchflossen werden oder für die eine Hochwasserrückhaltung benötigt wird. Sie werden seit Jahrzehnten als Instrument zur Hochwasservorsorge und zum Hochwasserschutz ausgewiesen. In ihnen bedürfen bestimmte Vorhaben und bestimmte Handlungen einer behördlichen Genehmigung.
Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes regelt, dass Überschwemmungsgebiete innerhalb von Hochwasserrisikogebieten ausgewiesen werden. Ebenso werden sie in für die Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten festgesetzt.
Die Hochwasserrisikogebiete sind vom Land NRW bestimmt worden. Diese Ermittlung wurde landesweit durchgeführt, wobei die Kommunen beteiligt worden sind.
Für diese Risikogebiete wird das Hochwassergeschehen mit Hilfe dreier unterschiedlicher Hochwasserszenarien dargestellt:
Diese drei Szenarien sind in den Hochwassergefahrenkarten dargestellt. Aus ihnen ist ersichtlich, welche Flächen welcher Hochwassergefahr unterliegen. Die Hochwassergefahrenkarten dienen nur der Information, sie haben im Gegensatz zu den Überschwemmungsgebieten keine rechtliche Wirkung.
Überschwemmungsgebiete werden für die Flächen festgesetzt, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überflutet werden. Flächen, die außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen, sind deshalb nicht unbedingt hochwasserfrei. Bei größeren Hochwässern als den 100-jährlichen können auch sie überflutet werden. Welche Flächen das sind, zeigen die Hochwassergefahrenkarten.
In Überschwemmungsgebieten bedürfen bestimmte Vorhaben und Handlungen einer behördlichen Genehmigung. Welche das sind, regeln das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und das Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der jeweils geltenden Fassung. Sie finden sich ebenfalls in der Verordnung des Überschwemmungsgebietes.
§ 2 Besondere Schutzvorschriften (Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung)
(1) Für Maßnahmen und Handlungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet sind die Regelungen des § 78 WHG und des § 113 LWG zu beachten. In Überschwemmungsgebieten ist untersagt:
Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
(2) Unter den in § 78 Abs. 2 WHG genannten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG vorliegen.
(4) Im Einzelfall können unter den Voraussetzungen des § 78 Abs 4 WHG, § 113 LWG auch Handlungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3-9 dieser Verordnung zugelassen werden.
(5) Die wasserrechtliche Genehmigung ersetzt nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Zulassungen, Erlaubnisse oder Genehmigungen, sondern tritt selbständig neben sie. Insbesondere bleiben baurechtliche Bestimmungen unberührt.
Ob im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden kann, entscheidet die jeweils zuständige Wasserbehörde. Im vorliegenden Fall ist dies die Untere Wasserbehörde des Kreises Olpe.
Die beigefügten Karten beinhalten die Überschwemmungsgebiete in der Planungseinheit Bigge (PERUH1200) der Gewässer Bigge und Ihne im Maßstab 1:5000. Das Überschwemmungsgebiet ist in blauer Farbe dargestellt.
Die Unterlagen mit der Darstellung der geplanten Überschwemmungsgebiete einschließlich der allgemeinen Hinweise und des Verordnungstextes liegen in der Zeit vom
16.04.2012 bis einschl. 16.05.2012
während der allgemeinen Dienststunden bei der Hansestadt Attendorn, Amt für Planung und Bauordnung, Kölner Str. 12, Zimmer 222 und 224, 57439 Attendorn zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Stellungnahmen, Einwendungen und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden. Sie sind schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der o. a. Auslegungsstelle oder bei der Bezirksregierung Arnsberg unter Angabe des Aktenzeichens 54.03.01.11-PERUH1200 zu erheben.
Die Stellungnahmen, Einwendungen und Anregungen sind zu unterschreiben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift zu versehen. Sie werden im Rahmen einer Abwägung in das Verfahren einbezogen.
Auf den genannten Zeitraum der öffentlichen Auslegung der Unterlagen mit den geplanten Überschwemmungsgebieten ist durch Veröffentlichung in der Tagespresse am 31.03.2012 bereits hingewiesen worden.
Da die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Auswirkungen auf die Ausnutzbarkeit der bebaubaren und bebauten Grundstücke haben kann, empfiehlt die Hansestadt Attendorn allen betroffenen Anliegern der Gewässer Bigge und Ihne nochmalig, sich über die geplanten Überschwemmungsgebiete zu informieren.
Sie haben Fragen zum Thema Überschwemmungsgebiete in Attendorn? Folgende Ansprechpartner sind für Sie da:
Uwe Waschke
Stadt Attendorn
Kölner Straße 12
57439 Attendorn
Tel.: 02722 64-321
Fax: 02722 64-327
u.waschke@attendorn.org
Annika Römelt
Stadt Attendorn
Kölner Straße 12
57439 Attendorn
Tel.: 02722 64-319
Fax: 02722 64-327
a.roemelt@attendorn.org
Andreas Dicke
Stadt Attendorn
Kölner Straße 12
57439 Attendorn
Tel.: 02722 64-309
Fax: 02722 64-327
a.dicke@attendorn.org
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