Bürgerinformation - Schiedsmann
- Zuständige Stelle:
- Schiedsperson
- Stadt Attendorn - Schiedsperson -
- Kölner Straße 12
- 57439 Attendorn
- Telefon: 02722/64-0
- Fax: 02722/64-421
- Web: http://www.attendorn.de
- E-Mail: stadt@attendorn.de
- Besuchszeiten:
- mittwochs von 16.30 bis 17.30 Uhr
- Ansprechpartner:
- Helmut Brinkmann
- Zimmer: 104
- Telefon: 02722 50037 und 02722 64-205
- E-Mail:
- Benötigte Unterlagen:
- Prozesse kosten Geld, Zeit und Nerven. Deshalb ist es besser, einen
Streit nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären. Dabei helfen die
fast 1.350 Schiedsfrauen und Schiedsmänner im Land NRW. Ihre Aufgabe
ist es, Streitigkeiten zu schlichten. Von den ca. 12.000
Auseinandersetzungen jährlich konnten zumeist mehr als die Hälfte im
Gespräch mit den streitenden Parteien gütlich beigelegt werden.
Schiedsfrauen und -männer befassen sich mit den sog.
Privatklagedelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann
Anklage erhebt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- leichte Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
Bei diesen Straftaten sind Privatklagen der Verletzten mit dem Ziel
der Bestrafung der Täter erst zulässig, wenn ein Sühneversuch vor der
Schiedsfrau oder dem -mann erfolglos war.
Das Schiedsamt ist aber die Stelle, bei der bürgerlich-rechtliche
Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln sind, die im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten
(Amtsgerichten) zu entscheiden wären. Hier ist ebenfalls zunächst die
Anrufung in bestimmten Fällen durch das Gütestellen- und
Schlichtungsgesetz vorgeschrieben, bevor eine Zivilklage erhoben
werden kann:
- Vermögensrechl.Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 1.200 DM
(§ 10 GüSchlG NRW)
- Hinüberfall (§ 911 BGB)
- Ansprüche aus dem Nachbarrechtsgesetz NRW
- Grundstückseinwirkungen (§ 906 BGB)
- Grenzbaum (§ 923 BGB)
- Ansprüche aus Verletzung der persönlichen Ehre (§ 303 StGB)
- Überwuchs (§ 910 BGB)
Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht
vorrangig um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um
die Wiederherstellung guter Beziehungen zu dem anderen Beteiligten
geht, sollten Sie sich an das Schiedsamt wenden.
Wenn Sie zum Beispiel:
- sich mit anderen Hausbewohnern um die Benutzung der Waschküche
- sich mit dem Handwerker von nebenan wegen der schlecht aus-
geführten Reparatur
- sich mit dem Grundstücksnachbarn wegen der Höhe der Gartenhecke
streiten, versuchen Sie es mit der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann,
ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streits vor Gericht mit
Rechtsanwälten denken!
- Weitere Infos:
- Vertreter: Karl Reuber, Tel. 02722/52441.
- Weiterführende Links:
- Das Schiedsamt hilft im Streitfall
Über die Bedeutung der vorrichterlichen Streitschlichtung
Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.
Stichworte: Schiedsperson, Schiedsfrau, Schiedsmann, Schiedsamt