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Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg

Mobilfunkantennen auf dem Hochhaus Stettiner Straße

Wie in der Presse bereits berichtet wurde, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in 1. Instanz am 08. April 2008 einer Klage des Mobilfunkbetreibers O2 gegen den Kreis Olpe auf Genehmigung einer Sendeanlage auf dem Dach des Hochhauses Stettiner Straße stattgegeben. Die Stadt Attendorn ist als Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt. Da es sich um einen sehr komplizierten Sachverhalt handelt, soll im Anschluss versucht werden, die Gründe für das ablehnende Urteil zu erläutern. Wichtig aber ist die Feststellung, dass die Arnsberger Richter nicht über die Inhalte des Attendorner Mobilfunkversorgungskonzeptes - insbesondere auch nicht über die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bejahten Frage, ob Kommunen eine eigene Vorsorgepolitik betreiben dürfen - geurteilt haben. Da die Stadt Attendorn bereits Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Das Urteil (4 K 3873/06)

Der Kreis Olpe als Untere Bauaufsichtsbehörde wurde verurteilt, dem Mobilfunkbetreiber O2 die Genehmigung zur Errichtung einer Sendeanlage auf dem Dach des Hochhauses Stettiner Straße 2 zu erteilen. Diese war dem Unternehmen versagt worden, weil die Stadt Attendorn mit Hinweis auf ihr Mobilfunkversorgungskonzept, das Grundlage für die eingeleiteten bauleitplanerischen Maßnahmen war, ihr Einvernehmen verweigert hatte.

Im Erörterungstermin im Februar 2008 hatte das Gericht der Stadt signalisiert, dass es die im September 2005 erlassene Veränderungssperre, auf die sich die Versagung des Einvernehmens gründete, für unwirksam halten würde. Diese Satzung enthielt nämlich eine zusätzliche Formulierung, mit der die Stadt unbedeutende Bauvorhaben wie zum Beispiel Stellplätze oder Fahnenmasten weiterhin genehmigungsfrei stellen wollte. Die Arnsberger Richter sahen aber auch Mobilfunkanlagen von dieser Regelung umfasst, so dass deren Errichtung damit nicht durch die Veränderungssperre hätte verhindert werden können. Allerdings könne sich, so der Berichterstatter des Gerichts, durch eine neue Sperre und vor allem das Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung der Rechtsstreit im Sinne der Stadt erledigen.

Da der nächste Verhandlungstag erst für April terminiert worden war, nutzte man im Rathaus die Zeit und formulierte eine neue Veränderungssperre, in der die vom Gericht aufgezeigten rechtlichen Mängel geheilt wurden. Diese beschloss der Rat der Stadt Attendorn in seiner Sitzung am 13. Februar 2008.

Die Rechtswirksamkeit dieser neuen Veränderungssperre wird vom VG Arnsberg im Urteil zwar nicht in Abrede gestellt. Allerdings überrascht der 4. Senat nun plötzlich mit einer Rechtsauffassung, weshalb diese für sich genommen eigentlich gültige Veränderungssperre nicht auf O2 anwendbar sein soll.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich nämlich bei der Veränderungssperre um eine sog. „grundstücksbezogene Maßnahme“, was bedeute, dass Zurückstellungen aus früheren Bauvorhaben - auch anderer Betreiber - auf diesem Grundstück zeitlich anzurechnen seien. Da über den Antrag von Vodafone aus dem Oktober 2003 erst rd. zwei Jahre später entschieden worden sei, müsse die dabei verstrichene Frist auf die aktuelle Veränderungssperre angerechnet werden („faktische Zurückstellung“). Deshalb könne diese - eigentlich zwei Jahre gültige Sperre - O2 nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb die Genehmigung zur Errichtung der Sendeanlage zu erteilen sei.

Die zuständigen Stellen im Rathaus und ihr Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. Herkner aus Lindlar, sprechen angesichts dieser Auslegung des Gesetzestextes von einem „Überraschungsurteil“. Dies vor allem deshalb, weil das Gericht im Erörterungstermin – obwohl der Sachverhalt „Vodafone“ bekannt war – keinen derartigen Hinweis gab. So leitete auch der Vorsitzende Richter am Verhandlungstag am 8. April 2008 seine Ausführungen hierzu mit den Worten ein „Die Lösung des Falles durch das Gericht wird die Beteiligten jetzt überraschen“.

Da die vom Gericht herangezogenen Vorschriften auch Raum für eine gegensätzliche Interpretation lassen und sich das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz zu dieser Frage soweit ersichtlich überhaupt noch nicht geäußert hat, stellte die Stadt Attendorn bereits am 5. Mai 2008 Antrag auf Zulassung der Berufung.

"Unvernünftig, auf Gespräche mit dem Betreiber zu vertrauen"

Ansicht des Hochhauses Stettiner Straße

Dass die Stadt das Bauleitplanverfahren nicht schon früher zur Abschlussreife getrieben hat, lag an dem von O2 schriftlich vorgelegten Alternativangebot, das ohne den streitigen Standort Stettiner Straße auskommt. Dieses Angebot hat der Rat der Stadt mit Beschluss vom 5. September 2007 auch angenommen. Vertreter von O2 behaupteten nun aber im Gerichtsverfahren völlig gegensätzlich, man habe der Stadt niemals derartige zustimmungsfähige Alternativplanungen vorgelegt.

Im Urteil stellen die Richter deshalb auch fest, die Stadt habe sich „objektiv unvernünftig verhalten, als sie auf den Schriftwechsel und die Gespräche mit O2 vertraut habe“. Dass es also eher der Vernunft entspricht, der Betreiberseite zu misstrauen, ist für diese sicher kein positives Zeugnis.

Welchen Sinn macht die Freiwillige Vereinbarung?

Insgesamt muss deshalb die Frage nach der Sinnhaftigkeit und damit der Zukunft der „Freiwilligen Selbstverpflichtungen“ der Betreiber gestellt werden. Diese beiden im Jahre 2001 unterzeichneten Papiere, denen 2003 eine entspr. Vereinbarung in NRW folgte, über deren Effektivität in den sog. Jahresgutachten gegenüber der Bundesregierung berichtet wird, setzen nämlich ausschließlich auf den Dialog zwischen Kommune und Betreiber bei der Suche nach Senderstandorten.

Wenn sich die Kommunen aber gerichtsanerkannt unvernünftig verhalten, auf solche Abstimmungsgespräche mit den Betreibern zu vertrauen, und diese Standorte am Ende gegen den kommunalen Willen – sanktionslos – errichten können, dann ist den Freiwilligen Vereinbarungen jegliche Basis und Rechtfertigung entzogen.

Pyrrhussieg

Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. In Kürze tritt der geänderte Bebauungsplan mit dem Ausschluss des Mobilfunks in Kraft. Dann wäre das mangels Rechtskraft ohnehin nur vorläufige Arnsberger Urteil, so der Vorsitzende Richter, ein bloßer „Pyrrhussieg“ des Betreibers.

Das Urteil in der Presse

Die aktuellen Reaktionen in der Presse finden Sie im Mobilfunk-Pressespiegel auf unserer Homepage.

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