Auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage war bereits vor Jahren eine Mobilfunkanlage errichtet worden. Der zur Nutzung des Daches berechtigte Eigentümer beabsichtigte, in Ausübung seines Sondernutzungsrechtes zwei weitere Sendeanlagen auf dem Dach errichten zu lassen. Dagegen wehrten sich die übrigen Wohnungseigentümer mit dem Argument, die im Grundbuch eingetragene Befugnis zur Errichtung "einer Funkfeststation" auf dem Dach erlaube nicht die Errichtung weiterer Mobilfunkanlagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun in dem Verfahren V ZB 17/06 die Frage zu klären, ob die übrigen Wohnungseigentümer eine solche Unterlassung verlangen können. Ja, sagt der BGH in seinem Beschluss vom 30. März 2006. Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu, dass der Betrieb mehrerer solcher Anlagen gestattet wäre.
Beachtlich ist die Begründung in Absatz 23 des Beschlusses: "Die Anzahl der erlaubten Funkfeststationen auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes ist nämlich für sämtliche Beteiligte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Dabei stehen sich die Interessen des jeweiligen Berechtigten und der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber. Während der Berechtigte bei Errichtung mehrerer Anlagen höhere Mieteinnahmen von den Mobilfunkbetreibern erzielen wird, kann dies bei den Wohnungen der anderen Eigentümer zu einem gravierenden Wertverlust führen".
Damit wird hier erstmals - höchstrichterlich - der Wertverlust einer Immobilie als beachtlich anerkannt, sobald auf deren Dach ein Mobilfunksendemast steht.
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