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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen

Grafik eines Hauses mit Abwasserleitungen (Grafik: Umweltministerium NRW, www.umwelt.nrw.de)

15.12.2011: Sachstandsbericht zu § 61 a LWG NRW

Aus aktuellem Anlass hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit Schnellbrief 185/2011 einen Sachstandsbericht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen verfasst, den Sie sich hier als pdf-Dokument herunterladen können:

Ergänzung vom 22.07.2011

Hier finden Sie eine Übersicht über die Konkretisierungen und Änderungen der durchzuführenden Dichtheitsprüfung.

Inhalt

Einführung

Seit dem 01.01.1996 hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen gesetzlich geregelt, dass private Abwasserleitungen durch den Grundstückseigentümer auf Dichtheit zu prüfen sind. Ursprünglich war diese Prüfpflicht in der Landesbauordnung NRW gesetzlich festgelegt. Seit dem 31.12.2007 ist die Pflicht zur Dichtheitsprüfung in § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) aufgenommen worden. Die Überführung der Regelung von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetzt NRW erfolgte, weil sich die Erkenntnis durchgesetzt hatte, dass die Regelung im Wasser-/Abwasserrecht systematisch richtiger verortet ist.

Gemäß § 61 a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) müssen Eigentümer von Grundstücken sowohl ihre neu gebauten als auch bereits bestehende private Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bestehende Abwasserleitungen müssen erstmalig bis spätestens 31.12.2015 geprüft werden, soweit durch die Kommune kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. In Wasserschutzgebieten muss die Frist sogar noch verkürzt werden. Das Ergebnis der Prüfung muss der Grundstückseigentümer der Kommune auf Verlangen vorlegen. Den Gesetzestext kann man auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nachlesen. Die Dichtheitsprüfung ist im Abstand von höchstens 20 Jahren zu wiederholen.

Mit § 61 a LWG NRW will der Gesetzgeber eine weitere Verschmutzung des Grundwassers durch undichte private Abwasserleitungen verhindern; ferner soll die Belastung der Kläranlagen durch in schadhafte Kanalleitungen eindringendes Grundwasser minimiert werden. Ein Eindringen von Grundwasser in die Kanalisation führt zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Abwasseranlage und vermindert die Reinigungswirkung der Kläranlagen deutlich.

Die Stadt Attendorn bereitet sich schon seit längerer Zeit auf die im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung bevorstehenden Aufgaben und Pflichten für die Grundstückseigentümer vor. Sie leistet Hilfestellung und berät die Bürgerinnen/Bürger bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung.

Die Dichtheitsprüfung darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden. Das „Ministeriums für Natur- und Umweltschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen“ (MUNLV NRW) hat einen Runderlass verfasst, der ein Anforderungsprofil an die Sachkundigen beinhaltet.

Gemäß diesem Erlass führt das Ministerium eine Liste der zugelassenen Sachkundigen, die berechtigt sind, eine Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a LWG NRW durchzuführen. Es werden nur die Dichtheitsprüfungen akzeptiert, die von einem zugelassenen Sachkundigen erstellt wurden!

Rechtliche Grundlagen

§ 61 a LWG NRW

(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

  1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
  2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 fest legen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

  1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
  2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrheinwestfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen

§ 161 LWG NRW

Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Handlungskonzept der Stadt Attendorn

Von der Dichtheitsprüfung sind in Attendorn die Eigentümer von ca. 7.500 Grundstücken betroffen. Ziel ist es, den Grundstückseigentümern eine Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig eine arbeitsökonomische Abarbeitung des gesamten Stadtgebietes umzusetzen.

Der Landesgesetzgeber hat in § 61 a LWG NRW festgelegt, dass alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. Die Prüfpflicht liegt bei den Eigentümern der Grundstücksentwässerungsanlage.

Das LWG NRW gibt grundsätzlich vor, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2015 eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung durchgeführt worden sein muss.

Diese Frist gilt nicht für bestimmte Abwasserleitungen auf Grundstücken, die in einem Wasserschutzgebiet liegen. Hier muss die Stadt nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung (Pflichtsatzung) kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn diese

  1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichten wurden oder
  2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Für alle anderen Grundstücke soll die Stadt durch Satzung (freiwillige Satzung) abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Abwasserleitungen festlegen, wenn

  1. Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept oder gesonderten Konzepten zur Kanalsanierung oder Fremdwasserbeseitigung festgelegt sind oder
  2. die Stadt für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der ihr obliegenden Selbstüberwachungsverpflichtung überprüft.

Die Zeiträume in der freiwilligen Satzung können vor und/oder nach der allgemeinen Frist 31.12.2015 festgesetzt werden.

Aus praktischen Erwägungen (zentrale Bürgerinformation, Kontrolle) wurde die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten für alle Grundstücke einer Straße/eines Ortes zeitgleich angeordnet, unabhängig davon, wann die Leitungen errichtet wurden.

Neben dem verpflichtenden Erlass der Satzung für die Prüfung von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten hat die Stadtverordnetenversammlung auch eine Satzung für die Prüfung der übrigen Abwasserleitungen im Stadtgebiet aufgestellt. Insbesondere mit Blick auf die große Zahl der Prüfungen erscheint es sinnvoll, den von der Landesregierung durch Erlass vom 10.06.2010 eingeräumten zeitlichen Spielraum zu nutzen und die Kanaluntersuchungen auf die Jahre bis Ende 2023 zu verteilen. Eine generelle Verschiebung der Prüfpflicht vom 31.12.2015 auf den 31.12.2023 ist aber nicht zulässig.

Die Prüfpflicht für die einzelnen Grundstücke ergibt sich aus Auflistungen, die Bestandteil der jeweiligen Satzung sind.

Einfordern der Dichtheitsnachweise

Die Grundstückseigentümer sind nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW verpflichtet, die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung innerhalb eines Monats nach der Prüfung der Stadt vorzulegen.

Im Falle einer negativen Dichtheitsprüfung wird der Grundstückseigentümer aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist die Leitungen zu sanieren, eine erneute Prüfung durchzuführen und das hierüber angefertigte Prüfprotokoll nebst Anlagen der Stadt vorzulegen.

Formulare & Informationen

Ansprechpartner

Sie wünschen weitere Informationen und/oder einen persönlichen Beratungstermin? Dann wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter im Rathaus. Wie Sie Ihre Ansprechpartner erreichen, können Sie etwas weiter in dieser Info erfahren.

Zuständige Dienststelle:

Stadt Attendorn
Tiefbauamt
Rathaus, Kölner Str. 12, 57439 Attendorn

Michael Honka
Zimmer 216
2. OG
Telefon: 0 27 22 / 64-338
Telefax: 0 27 22 / 64-327
M_Honka@Rathaus.Attendorn.de

Michael Koch
Zimmer 213
2. OG
Telefon: 0 27 22 / 64-314
Telefax: 0 27 22 / 64-327
M_Koch@Rathaus.Attendorn.de

Ramona Vogelheim
Zimmer 211
2. OG
Telefon: 0 27 22 / 64-313
Telefax: 0 27 22 / 64-327
R_Vogelheim@Rathaus.Attendorn.de

Öffnungszeiten

Montag: 7.30 – 12.30 u. 14.00 – 16.30 Uhr
Mittwoch: 7.30 – 12.30 u. 14.00 – 17.30 Uhr
Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr
sowie nach besonderer Vereinbarung

Häufig gestellte Fragen (und Antworten)

Hier möchten wir allen Grundstückseigentümern eine Hilfestellung bei der Umsetzung des § 61a LWG geben und häufig gestellte Fragen beantworten:

Welche Leitungen muss ich prüfen lassen?

Alle erdverlegten oder unzugänglich verlegten Leitungen (Grundstücksanschluss-, Hausanschluss- und Grundleitung), die dem Sammeln oder Fortleiten des auf Ihrem Grundstück anfallenden Schmutzwassers oder mit diesem vermischten Niederschlagswassers dienen, müssen auf Dichtheit geprüft werden.

Grundstücksanschlussleitung: Kanal zwischen Hauptkanal und Grundstücksgrenze Hausanschlussleitung: Kanal zwischen der Grundstücksgrenze und Haus Grundleitung: Entwässerungsleitung, die unzugänglich oder in der Erde unter der Bodenplatte/den Fundamenten verlegt ist.

Leitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen, müssen nicht auf Dichtheit geprüft werden.

Skizze der Grundleitungen

Müssen Revisionsschächte ebenfalls geprüft werden?

Ja, es sind alle Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage zu prüfen, sowohl die Schmutzwasserleitungen selbst, als auch Kontroll-/Revisionsschächte.

Sind abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen auch betroffen?

Es ist grundsätzlich sicher zu stellen, dass sich die zuvor genannten Abwasserbehandlungsanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden müssen. Auch wenn die Anlage im Rahmen des bestehenden Wartungsvertrages regelmäßig einer grundlegenden Inspektion unterzogen wird, muss sie dennoch „speziell“ von einer Fachfirma auf Dichtheit geprüft werden. Es gelten hinsichtlich der erdverlegten bzw. unzugänglich verlegten Leitungen die gleichen Vorschriften wie bei Grundstücken mit Kanalanschluss.

Warum müssen Grundstücksentwässerungsleitungen dicht sein?

Undichte Abwassersysteme auf Grundstücken können zum Austritt von Abwasser führen, das Boden und Grundwasser verunreinigt und schlimmstenfalls die Trinkwassergewinnung gefährden kann. Tritt dieser Fall ein, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Straftatbestand nach § 324 des Strafgesetzbuchs ("Unbefugte Gewässerverunreinigung") erfüllt.

Über undichte Grundstücksentwässerungsleitungen dringt außerdem häufig Grundwasser ins öffentliche Schmutzwassernetz ein. Dieses "Fremdwasser" führt zur hydraulischen Überlastung von Kanalnetzen und Kläranlagen und sorgt dafür, dass öffentliche Kläranlagen mit schlechterem Wirkungsgrad arbeiten.

Fremdwasser belastet den Gebührenzahler zudem mit erheblichen Kosten. Zudem fordert dies das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW). Nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW sind alle Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, unterirdisch verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser auf Dichtheit prüfen zu lassen. Das gilt für sowohl für Leitungen auf neu bebauten Grundstücken als auch für Grundstücke, die seit vielen Jahren bebaut sind.

Außerdem soll damit der Wert Ihrer Immobilie erhalten bleiben. Der Verkehrswert eines Gebäudes wird nicht nur z. B. durch ein dichtes und wärmegedämmtes Dach bestimmt, sondern auch durch ein intaktes Entwässerungssystem.

Die Durchführung der Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen kann sinnbildlich als "Kanal-TÜV" bezeichnet werden.

Wann muss die Dichtheitsprüfung durchgeführt werden?

Eine Dichtheitsprüfung der unterirdischen Abwasserleitungen ist bei Neubauten grundsätzlich vor der Inbetriebnahme durchzuführen. Bei An- und Umbauten gilt das Gleiche, wobei dann auch die bestehende Kanal-Altsubstanz überprüft werden muss.

Den Prüfzeitraum für Ihr Grundstück können Sie bei den zuständigen Mitarbeitern des Tiefbauamtes der Stadt Attendorn erfragen oder, Sie können den Prüfzeitraum aus den geltenden Satzungen des Ortsrechts ersehen.

Kann ich die Prüfung vorziehen oder auf später verschieben?

Ein Vorziehen ist problemlos möglich. Ab dem Zeitpunkt der Prüfung beginnt dann die neue Frist von 20 Jahren (bei privaten Abwasserkanälen). Die in der Anlage 1 beider Dichtheitsprüfungssatzungen angegebenen Zeiträume sind Maximalfristen.

Was geschieht, wenn ich die Dichtheitsprüfung nicht pünktlich durchführe?

Wer den Dichtheitsnachweis nach Fristablauf nicht vorlegen kann, muss damit rechnen, dass die Stadt ihm eine zeitlich befristete Verfügung zustellt, in der er aufgefordert wird, die Dichtheitsprüfung nunmehr umgehend durchzuführen; ggf. wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeld) eingeleitet.

Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?

  1. Die privaten Grundleitungen werden in der Regel zunächst von einer Revisionsöffnung im Haus oder von einem Revisionsschacht auf dem Grundstück aus gereinigt. Dazu eignet sich der Einsatz einer Hochdruckspüldüse. Die Lage der Leitungen wird ermittelt, um den räumlichen Umfang der Dichtheitsprüfung ermitteln zu können.

  2. Die Dichtheitsprüfung wird durchgeführt; hierzu eigenen sich drei Prüfmethoden:

    • TV-Inspektion - das gesamte schmutzwasserführende Leitungsnetz wird mit einer Spezialkamera durchfahren, auf Schäden untersucht und dokumentiert. Erkennbare Schäden müssen dann saniert werden.

    • Druckprüfung mit Wasser für die Druckprüfung wird die Entwässerungsanlage mit aufblasbaren Gummimanschetten abgesperrt. Anschließend wird das System mit Wasser befüllt. Bleibt der Wasserverlust im Rahmen der zulässigen Toleranz, ist die Leitung dicht.

    • Druckprüfung mit Luft - für die Druckprüfung wird die Entwässerungsanlage mit aufblasbaren Gummimanschetten abgesperrt. Anschließend wird in das System Druckluft eingeleitet. Bleibt der Druckverlust im Rahmen der zulässigen Toleranz, ist die Leitung dicht.

  3. Abschließend werden die Ergebnisse ausgewertet und dokumentiert. Das Prüfprotokoll bzw. die Bescheinigung über die erfolgreiche Dichtheitsprüfung dient als Nachweis und muss dem Tiefbauamt der Stadt Attendorn innerhalb eines Monats vorgelegt werden.

Unter der Rubrik "Formulare und Informationen" finden Sie den Vordruck "Bescheinigung Dichtheitsprüfung"

Wann gilt ein Abwassersystem als dicht?

Wenn die Dichtheit mittels Kamerainspektion, Luft- oder Wasserdruckprüfung durch einen Sachverständigen nachgewiesen ist.

Erneuerung statt Dichtheitsprüfung. Kann die Dichtheitsprüfung umgangen werden, wenn die Abwasserleitungen direkt erneuert werden?

Nein, denn nach einer Erneuerung ist die neue Abwasserleitung anschließend durch eine Prüfung mit Luft oder Wasser auf Dichtheit zu prüfen.

Wer macht was?

Wir beraten die Grundstückseigentümer bei der Umsetzung der Dichtheitsprüfung im Vorfeld über die rechtlichen Aspekte und die technischen Möglichkeiten.

Sie können für die Organisation der Dichtheitsprüfung auch einen sachverständigen Dritten hinzuziehen. Dieser organisiert den Sachkundigen, welcher die Reinigung und Dichtheitsprüfung der privaten Leitungen durchführt. Er prüft und wertet die Ergebnisse der Prüfung aus und stellt ggf. die notwendigen Sanierungsarbeiten und ein Sanierungskonzept zusammen.

Für die Organisation und Durchführung der Gesamtmaßnahme ist ein möglichst genauer Plan über den Verlauf der privaten unterirdischen Abwasserleitungen sehr hilfreich und eine wichtige Arbeitsgrundlage.

Diese Unterlagen befinden sich oft bei den privaten Bauakten wie zum Beispiel der Baugenehmigung. Bleibt die Suche ohne Erfolg, muss auf der Grundlage der vor Ort festgestellten Leitungsführung im Haus das Kanalnetz aufgenommen und so genau wie möglich kartiert werden. Alternativ ist der Einsatz spezieller Techniken zur Lokalisierung der Leitungsführung mittels Sender- und Empfängereinheiten denkbar.

Wassereinbruch in einen Kanal
(Foto: QTV, Peter Hunold-Pieper, Korbach)

Wer muss/darf prüfen?

Dichtheitsprüfungen müssen, um von mir anerkannt werden zu können, von Sachkundigen durchgeführt werden. Die oberste Wasserbehörde (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW) hat die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift (Runderlass vom 31.03.2009) festgelegt.

Die Sachkunde von Sachkundigen wird durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:

  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern und
  • Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

Die Liste des Landes wird vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) geführt; in der Rubrik "Formulare & Informationen" finden Sie einen Internet-Link, mit dem Sie zur Liste gelangen. Über die Umkreissuche können Sie sich alle entsprechenden Firmen der Region heraussuchen. Auf der Internetseite der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) finden Sie darüberhinaus weitere Informationen u. a. über zertifizierte Unternehmen.

Wir empfehlen:

  • bei Aufträgen zur Dichtheitsprüfung und Sanierung möglichst mehrere Angebote einzuholen.
  • bei Haustürangeboten sehr achtsam zu sein und im Zweifelsfall bei uns nachzufragen.

Zusatzinfo:

Woran erkenne ich, ob eine Firma sachkundig ist?

Fachbetriebe für die Dichtheitsprüfung/Sanierung besitzen meist ein Zertifikat der Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V. oder das entsprechende RAL Gütezeichen "I". "G" oder "D" für die Inspektion/Dichtheitsprüfung bzw. "S" für die verschiedenen Sanierungsverfahren der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961.

Ein Gütezeichen ist aber kein "Persilschein" für eine fachgerechte Arbeit.

Zusatzinfo:

Warum muss ich einen Sachverständigen von der landesweiten Liste beauftragen?

Es muss ein Sachverständiger von der landesweiten Liste beauftragt werden, damit die Dichtheitsprüfung von der Stadt anerkannt wird.

Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind an Sachkundige hohe fachliche, technische und rechtliche Anforderungen zu stellen. Für die Eignung der Firmen wurden Qualitätsnormen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine zufrieden stellende Leistung für den Grundstückseigentümer sichergestellt werden kann.

Was kostet das?

Es können keine Pauschalpreise genannt werden. Die Kosten hängen von der Länge, dem Zustand und der Zugänglichkeit des zu untersuchenden Netzes ab.

Die mittleren Kosten der TV-Inspektion mit vorhergehender Hochdruck-Reinigung der Abwasserleitungen liegen bei rund 200,- bis 500,- Euro je Grundstück und Prüfung.

Sollten Reparaturen notwendig sein, hängen die Kosten von Schadensart und -umfang ab. Neben dem aufwändigen Freilegen möglicher Schäden unter der Bodenplatte bzw. auch im Gartenbereich sind heute verschiedene Sanierungsmethoden auf dem Markt, die im Einzelfall kostengünstiger sein können und zudem erheblich schneller und ohne Aufbrüche durchgeführt werden. Gegebenenfalls ist auch die Einbindung eines Sachverständigen sinnvoll, um so eine technisch einwandfreie und wirtschaftlich vertretbare Lösung zu erreichen.

Was kann ich selbst tun, um Kosten zu verringern?

Der Grundstückseigentümer hat einige Möglichkeiten, die Kosten für Inspektion, Dichtheitsprüfung und Sanierung zu reduzieren:

  • Stellen Sie frühzeitig die notwendigen Planunterlagen zusammen
  • Suchen sie selbst nach den Schächten auf dem Grundstück und nach Revisionsöffnungen und Bodeneinläufen im Gebäude
  • Schaffen Sie Zugang zu Revisionsklappen und -schächten
  • Koordinieren Sie Inspektions- und Sanierungsvorhaben mit gleichfalls betroffenen Nachbarn - gemeinsam "einkaufen" bringt bessere Preise!

Ganz besonders wichtig ist es, die Sanierung der Grundstücksentwässerungsleitungen mit eigenen anderen Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben im und am Gebäude abzustimmen! Wer vor hat, Hofeinfahrten zu erneuern, Fußböden zu verfliesen oder gar Fußbodenheizungen auf nicht unterkellerten Räumen zu installieren, sollte sich rechtzeitig die Frage stellen, ob unter diesen Flächen eine nicht überprüfte und möglicherweise noch zu sanierende Grundleitung liegt. Sonst droht später eine böse Überraschung. Ganz allgemein ist qualifizierte Beratung ein entscheidender Ansatz, um Kosten zu sparen: Gute Beratung hilft Ihnen, kostspielige Fehler zu vermeiden.

Deutliche Kostenreduzierungen sind zu erwarten, wenn sich mehrere Nachbarn zusammentun und die erforderlichen Arbeiten gemeinsam durchführen lassen. Allein bei An- und Abfahrtskosten der unterschiedlichen Dienstleister sind Einsparungen möglich.

Prüfen Sie auch, ob Ihre Gebäudeversicherung die Kosten für die Beseitigung von Schäden abdeckt.

Kann man Kosten durch Eigenleistung senken?

Der Grundstückseigentümer kann Kosten reduzieren, indem er die auf dem Grundstück und im Hause erforderlichen Arbeiten bestmöglich vorbereitet, um zu einem reibungslosen Ablauf beizutragen. Von handwerklichen Eigenleistungen ist in diesem Zusammenhang dringend abzuraten. Ein nicht unerheblicher Teil der heute in Grundstücksentwässerungen auftretenden Schäden ist ursächlich auf handwerkliche Eigenleistungen von Bauherren bei der Verlegung von Leitungen in der Vergangenheit zurückzuführen!

Muss ich defekte Leitungen und Schächte grundsätzlich auswechseln?

Die Sanierung defekter Leitungen und Schächte bedeutet nicht in jedem Falle, dass sie per Baugrube erneuert werden müssen. Es gibt heute eine Reihe - grabenloser" Reparatur- und Sanierungsverfahren, mit denen man Schäden ohne Erdarbeiten beheben kann. Allerdings gilt das nicht für alle Schäden. Gerade bei schwereren Schäden ist ein Neubau oft die bessere und sicherere Lösung. Die richtige Auswahl des geeigneten Sanierungsverfahrens für den konkreten Einzelfall ist eine anspruchsvolle Aufgabe, bei der man einen Ingenieur mit entsprechendem Fachwissen zu Rate ziehen sollte. Risse jeglicher Art, Scherbenbildung, Wurzeleinwuchs, Lageabweichungen, Abrieb und Korrosion können mit Schlauchlining-Verfahren saniert werden. Wenn z.B. größere Wandungsteile fehlen (Hohlräume im Erdreich), das Kanalrohr deformiert ist, eine fachgerechte Bettung des Altrohres nicht vorhanden ist, dadurch Unterbögen entstanden sind, 90° Bögen vorhanden sind, führt der Weg an einer Sanierung in offener Bauweise nicht vorbei.

Sanierungsverfahren:

  • offene Bauweise - Herstellung eines Grabens, Austausch der Abwasserleitung
  • geschlossene Bauweise - alter Kanal bleibt erhalten, die Reparatur erfolgt von innen - (Inliner, Kurzliner, Edelstahlmanschetten, Flutungsverfahren, u. ä.)

Was tun, wenn die Schäden unter der Bodenplatte des Hauses liegen?

Leitungsschäden unter der Bodenplatte des Hauses sind das schwierigste Problem, das auftreten kann. Ist das Haus unterkellert, bietet es sich in diesem Falle an, alte Leitungen stillzulegen, neue Abwasserleitungen unter der Kellerdecke oder an der Kellerwand zu verlegen und aus dem Gebäude zu leiten. Entwässerungsgegenstände (z.B. WC, Waschbecken, Dusche) im Keller sind in diesem Fall über ein Hebewerk anzuschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Leitungsnetze unter der Bodenplatte auch mit Flutungsverfahren grabenlos abgedichtet werden. Dies ist in Erwägung zu ziehen, wo kein Keller vorhanden ist und die Wasserverluste bei einer Dichtheitsprüfung überschaubar waren. Die Voraussetzungen für den Einsatz dieser Verfahren sind aber vorab von einem Fachmann genau abzuklären.

Sanierungsverfahren unterhalb der Kellersohle:

  • Aufgabe der alten Leitung und Abhängen einer neuen Leitung unter der Kellerdecke (es ist oft die wirtschaftlich günstigste Option!).
  • Geschlossene Bauweise - Inliner, Kurzliner, Flutungsverfahren

Wie kann ich eine optische Inspektion/Dichtheitsprüfung durchführen, wenn ich keinen Kontrollschacht/keine Reinigungsöffnung habe?

Sie sollten Ihre Entwässerungsanlage kritisch auf Zugänglichkeit prüfen, ggf. gemeinsam mit einem Fachunternehmen. Nach eventuell vorhandenen Reinigungsöffnungen oder sonstigen Zugängen im Keller oder auf dem Grundstück kann gesucht werden.

Grundsätzlich sollte auf jedem Grundstück ein Revisionsschacht vorhanden sein. Sollte er überbaut oder bepflanzt sein, ist er frei zugänglich zu machen. Von dort aus ist es möglich, sowohl einen Spülschlauch als auch eine Kamera hinein zu schieben. Besteht diese Möglichkeit nicht und ist auch keine sonstige Reinigungsöffnung vorhanden, muss eine geeignete Öffnung (z.B. Revisionsschacht) hergestellt werden.

Muss ich nach der Sanierung noch einmal prüfen?

Ja. Selbstverständlich ist nach der Sanierung eine erneute Dichtheitsprüfung durch einen unabhängigen Sachkundigen durchzuführen, denn das Ziel der Sanierung ist ja der Dichtheitsnachweis.

Die Satzungen der Stadt Attendorn über die Durchführung der Dichtheitsprüfung regeln, dass bei neu errichteten oder zum überwiegenden Teil erneuerten Abwasserleitungen grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft erfolgen soll.

Muss man die Prüfung regelmäßig wiederholen?

Ja. Eine Zustandskontrolle für private Abwasseranlagen ist alle 20 Jahre zu wiederholen.

Vor dem Hintergrund der Wiederholungsprüfungen erscheint es doppelt ratsam, bei der Sanierung nicht vorrangig auf eine billige, sondern auf eine qualitativ hochwertige und haltbare Ausführung zu achten. Denn Sanierungen, die keine 20 Jahre halten, müssen nach der nächsten Prüfung wiederholt werden. Allerdings ist bis dahin aber jede Gewährleistungsfrist abgelaufen, so dass Sie den bauausführenden Unternehmer für seine unsachgemäße Leistung nicht mehr zur Rechenschaft ziehen können.

Darf auf meinem Grundstück bei der Sanierung alles eingebaut werden?

Für die verschiedenen Sanierungstechniken, Bauteile und Werkstoffe auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerungsleitungen ist es heutzutage Stand der Technik, dass die Firmen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DEUTSCHE INSTITUT FÜR BAUTECHNIK (DIBT) in Berlin aufweisen.

Bezahlt meine Gebäudeversicherung eine Sanierung?

Wenn Sie die richtige Gebäudeversicherung und die richtige Versicherungspolice haben - möglicherweise ja. Sie sollten Ihre Gebäudeversicherung daraufhin prüfen, ob sie defekte Abwasserleitungen mit abdeckt.

Merke: Ein gescheiterter Dichtheitsnachweis allein ist noch lange kein Versicherungsschaden! Auf jeden Fall muss der Schaden hinreichend dokumentiert sein. Das heißt, eine Videodokumentation ist unerlässlich. Es gilt der Grundsatz: Kein Bild - kein Geld.

Wer also Sanierungsmaßnahmen durchführen muss/will, sollte dies grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Versicherer tun, wenn er nicht auf den unter Umständen erheblichen Kosten sitzen bleiben will.

Wurzeln in der Grundleitung: Wer ist verantwortlich und was kann man gegen Wurzeln tun?

Zu dieser zwischen Baumbesitzern und Leitungsbetreibern naturgemäß heftig umstrittenen Frage gibt es etliche Rechtsprechung, die jedoch in sich nicht widerspruchsfrei ist: Hier haben Gerichte recht unterschiedliche Urteile gefällt. Technisch gesehen ist festzuhalten, dass Wurzeln nur dort ins Rohr eindringen können, wo bereits eine Undichtigkeit, also eine Vorschädigung des Rohrs besteht (undichte Rohrverbindungen, Risse). Gerade bei älteren Rohrleitungen ist dies aber häufig der Fall, bei alten Leitungen mit Teerstrickdichtung praktisch regelmäßig. Einmal ins Rohr eingedrungen, können Wurzeln die Entwicklung von Schäden weiter voran treiben. Gegen Wurzeln hilft (außer der Beseitigung der Bäume) nur ein neu verlegtes Rohr mit korrekt ausgeführten Dichtungen oder eine lückenlose Auskleidung der betroffenen Leitung mit einem Schlauchliner, der Wurzeleinwuchs meist zuverlässig stoppt. Vorsicht aber bei nachträglich auf gefrästen, ihrerseits nicht ausgekleideten Seitenzuläufen. Hier können sich die Wurzeln sehr bald wieder "einschleichen".

Ich habe mein Haus erst vor 2 Jahren (oder mehr) gebaut. Muss ich jetzt schon wieder eine Dichtheitsprüfung durchführen?

Das kommt ganz darauf an. Sofern Sie vor Inbetriebnahme Ihrer neuen Entwässerungsanlage eine Dichtheitsprüfung durchgeführt haben und das entsprechende Prüfungsprotokoll der Stadt vorliegt oder vorgelegt werden kann, ist eine Wiederholung der Prüfung erst wieder notwendig, wenn die Frist von 20 Jahren abgelaufen ist (Der Fristablauf beginnt am Tage nach der Prüfung). Wenn Sie also im März 2008 gebaut und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt haben und an den Entwässerungsanlagen nichts geändert wurde, muss die Wiederholungsprüfung spätestens bis März 2028 durchgeführt werden.

Ich bin Mieter. Betrifft mich die Dichtheitsprüfung auch?

Nur indirekt! Zwar ist der Eigentümer der Immobilie für die Dichtheit der Abwasserleitungen verantwortlich, als Mieter müssen Sie jedoch der vom Eigentümer beauftragten Firma gegebenenfalls Zutritt zur Abwasseranlage gewähren.

Es kann auch sein, dass Sie für einen kurzen Zeitraum der Prüfung Ihre sanitären Anlagen und anderen Abwasser produzierenden Geräte wie Waschmaschine oder Spülmaschine nicht benutzen können.

Wünschen Sie weitere Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, mit uns Kontakt aufzunehmen, bequem und einfach, ganz nach Ihrem Wunsch. Unser Beratungsteam berät Sie kompetent und umfangreich!

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